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anlagen auch den in den aeesgeshe begrundeten Schutz zu, und wird der
Eisenbahngesellschaft bezüglich der auf Fürstlichem Gebiete belegenen Babnstrecke
dieselben Verpflichtungen gegen die Königlich Preußische Telegraphenverwaltung
auern welche die Gesellschaft bezüglich der in Preußen belegenen Bahnstrecken
zu erfüllen haben wird.
Artikel 15.
Nöchichtlich der Benutzung der Eisenbahn von Nordhausen nach Erfurt
# Zwecken der Militairverwaltung ist man über folgende Punkte übereingekommen:
1) Für alle Transporte von Militairpersonen oder Militaireffekten, welche
für Rechnung der Königlich Preußischen oder der Fürstlich Schwarzburischen
Militairverwaltung auf der vorgenannten Eisenbahn bewirkt weren,
wird den beiderseitigen Militairverwaltungen völlige Gleichstelung
zugesichert, dergestalt, i die Zahlung dafür an die Eisenbahnverwaltung
nach ganz gleichen Grundsätzen erfolgen soll.
2) Wenn in Folge außerordentlicher Umstände auf Anordnung einer der
kontrahirenden Hoben Regierungen größere Truppenbewegungen auf der
mehrgedachten Eisenbahn stattfinden sollen, so liegt der Eisenbahnverwaltung
die Pflicht ob, für diese und für Sendungen von Waffen,
Kriegs= und Verpflegungsbedürfnissen, sowie von Militaireffekten jeglicher
Art, insoweit solche Sendungen zur Heförderung auf Eisenbahnen überhaupt
geeignet sind, nöthigenfalls auch außergewöhnliche Fabrten zu veranstalten
und für dergleichen Transporte ihre Transportmittel zu verwenden
und in Stand zu setzen, nicht minder die mit Militairpersonen
besetzten und die mit Militaireffekten beladenen, von einer anstoßenden
Eisenbahn kommenden Transportfahrzeuge auf die eigene Bahn zu übernehmen
und mit ihren Lokomotiven weiter zu führen.
Die Leitung aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglich dem
Dienstpersonale der betreffenden Eisenbahnverwaltung überlassen, dessen
Anordnungen während der Fahrt unbedingt Folge # leisten ist. Hinsichtlich
des an die Eisenbahnverwaltung zu entrichtenden Fahrgeldes tritt,
wie unter I., eine völlige Gleichstellung der beiderseitigen Militairverwaltungen
ein.
Als Fahrpreis für den Transport von Truppen, Militaireffekten
und sonstigen Armeebedürfnissen sollen keine höheren, als die jeweilig
auf den Preußischen Staatsbahnen geltenden Sätze zur Erhebung gelangen.
Artikel 16.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und
(Nr. 6551.) die