Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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anlagen  auch  den  in  den  aeesgeshe  begrundeten  Schutz  zu,  und  wird  der
Eisenbahngesellschaft  bezüglich  der  auf  Fürstlichem  Gebiete  belegenen  Babnstrecke
dieselben  Verpflichtungen  gegen  die  Königlich  Preußische  Telegraphenverwaltung
auern  welche  die  Gesellschaft  bezüglich  der  in  Preußen  belegenen  Bahnstrecken
zu  erfüllen  haben  wird.

Artikel  15.

Nöchichtlich  der  Benutzung  der  Eisenbahn  von  Nordhausen  nach  Erfurt
#  Zwecken  der  Militairverwaltung  ist  man  über  folgende  Punkte  übereingekommen:


1)  Für  alle  Transporte  von  Militairpersonen  oder  Militaireffekten,  welche
für  Rechnung  der  Königlich  Preußischen  oder  der  Fürstlich  Schwarzburischen
  Militairverwaltung  auf  der  vorgenannten  Eisenbahn  bewirkt  weren,
  wird  den  beiderseitigen  Militairverwaltungen  völlige  Gleichstelung
zugesichert,  dergestalt,  i  die  Zahlung  dafür  an  die  Eisenbahnverwaltung
  nach  ganz  gleichen  Grundsätzen  erfolgen  soll.

2)  Wenn  in  Folge  außerordentlicher  Umstände  auf  Anordnung  einer  der
kontrahirenden  Hoben  Regierungen  größere  Truppenbewegungen  auf  der
mehrgedachten  Eisenbahn  stattfinden  sollen,  so  liegt  der  Eisenbahnverwaltung
  die  Pflicht  ob,  für  diese  und  für  Sendungen  von  Waffen,
Kriegs=  und  Verpflegungsbedürfnissen,  sowie  von  Militaireffekten  jeglicher
Art,  insoweit  solche  Sendungen  zur  Heförderung  auf  Eisenbahnen  überhaupt
  geeignet  sind,  nöthigenfalls  auch  außergewöhnliche  Fabrten  zu  veranstalten
  und  für  dergleichen  Transporte  ihre  Transportmittel  zu  verwenden
  und  in  Stand  zu  setzen,  nicht  minder  die  mit  Militairpersonen
besetzten  und  die  mit  Militaireffekten  beladenen,  von  einer  anstoßenden
Eisenbahn  kommenden  Transportfahrzeuge  auf  die  eigene  Bahn  zu  übernehmen
  und  mit  ihren  Lokomotiven  weiter  zu  führen.

Die  Leitung  aller  solcher  Transporte  bleibt  jedoch  lediglich  dem
Dienstpersonale  der  betreffenden  Eisenbahnverwaltung  überlassen,  dessen
Anordnungen  während  der  Fahrt  unbedingt  Folge  #  leisten  ist.  Hinsichtlich
  des  an  die  Eisenbahnverwaltung  zu  entrichtenden  Fahrgeldes  tritt,
wie  unter  I.,  eine  völlige  Gleichstellung  der  beiderseitigen  Militairverwaltungen
  ein.

Als  Fahrpreis  für  den  Transport  von  Truppen,  Militaireffekten
und  sonstigen  Armeebedürfnissen  sollen  keine  höheren,  als  die  jeweilig
auf  den  Preußischen  Staatsbahnen  geltenden  Sätze  zur  Erhebung  gelangen.

Artikel  16.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  und
(Nr.  6551.)  die