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Abschnitt V.
Allgemeine Bestimmungen.
K. 30.
In Betreff der Kompetenz der Wuseinandersegungsbehörden zur Regulirung
der mit ihren Geschäften verbundenen Vorfluthsachen wird durch das gegenwärtige
Gesetz nichts geändert.
K. 31.
Wer durch die Verabsäumung seiner Räumungs= und Unterhaltungspflicht
1. und 22.), oder durch Beschädigung oder Zerstörung der Murh sein Grund-
uck führenden Entwässerungsanlagen Anderen Schaden zufügt, hat für diesen
Schaden vollständigen Ersatz zu lästen
Ueber die Verpflichtung zum Schadensersatz und über den Betrag des
Schadens kann nur im ordentlichen Rechtswege entschieden werden.
g. 32.
Alle mit diesem Gesetze im Widerspruch stehenden gesetzlichen Bestimmungen
werden aufgehoben, und tritt das für Neuvorpommern und Rügen erlassene
Königlich Schwedische Reglement vom 18. November 1775. nach Prblikation
des gegenwärtigen Gesetzes außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. Februar 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzen plitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6554.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Februar 1867., betreffend die Abänderung einiger
Bestimmungen der Verordnung vom 1. Juli 1859. wegen Revision des
Deichwesens in der Altmark.
A# Ihren Bericht vom 29. v. Mts. will Ich in Abänderung der betreffenden
Bestimmungen der 99. 17. und 18. der Verordnung vom 1. Juli 1859., be-
treffend die Revision des Deichwesens in der Altmark, Gesetz Samml. von 1859.
(Nr. 6553—6555.) S. 367.