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verwaltet werden muß, haben sich die Hohen kontrahirenden Regierungen dahin
geeinigt, daß die Bestimmungen des Königlich Preußischen Gesetzes vom 3. November
1838. über die Eisenbahn-Unternehmungen und der dazu ergangenen und
noch ergehenden Abänderungen und Ergänzungen maaßgebend sein sollen.
De Konzession zum In- haben die Unternehmer von jeder der beiden Hohen
Regierungen für die Strecke in dem betreffenden Lande besonders zu erwirken,
jedoch verpflichtet sich die Großherzogliche Regierung, insoweit die Landesgesetze
solches zulassen und nicht etwa anderweite zur Zeit der Vollziehung dieses Vertrages
bereils bestehende Verpflichtungen entgegenstehen, Konzession und Statutenehmigung
unter gleichen Bedingungen zu eethellen, wie solche von der Königlich
Prerhischen Regierung auferlegt werden.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Regierung wird der zu konessionirenden
Eisenbahngesellschaft innerhalb des Grolherpohlicher Gebietes die
Besugnig zur Expropriation des zur Bahn und deren Zubehör erforderlichen
eit auf Grund der im Großherzogthum geltenden Expropriationsgesetze
verleihen.
Die Gesellschaft hat ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in
Prahen u nehmen, jedoch zegn aller Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß
der Eisenbahnanlage oder des Betriebes derselben auf Großbersoglich Mecklendurg
Strclihschem ebiete gegen sie erhoben werden möchten, sich der Großberzog.
lich Mecklen ur9. Streltschen Gerichtsbarkeit und den Großherzoglich Mecklenburgischen
Gesetzen zu unterwerfen. Das Oberaufsichtsrecht über dieselbe und das
ganze Bahnunternehmen wird von der Königlich Preußischen Regierung allein
ausgeübt, welcher demzufolge namentlich jede etwaige Abänderung der Gesellschaftsstatuten,
die Genehmigung von Erweiterungen des Unternehmens und der
Anlage neuer Stationen, die Ueberwachung des baulichen Zustandes der Bahnanlagen,
sowie des Betriebes, ferner die Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens
der Gesellschaft, die Ertheilung der Genchmigung ur Emission neuer
Aktien und zur Aufnahme von Gelddarlehen, ferner die Oberaufsicht über die
Direktion und die Beamten der Gesellschaft, endlich die Feststellung resp. Genehmigung
des Tarifs und des Fahrplanes, des letzteren jedoch mit der näheren
Destimmung, daß solcher nur nach voraufgegangener Kommunikation mit der
Großhersog ichen Regierung und unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche
derselben resp. fuugeleh und abgeändert wird, ausschließlich vorbehalten bleibt.
Speziell wird uglich des Fahrplanes vereinbart, daß mindestens eine täglich
weimalige Verbindung mit Personenbeförderung von Neu-Brandenburg nach
Berlin und umgekehrk zu thunlichst angemessener Tageszeit hergestellt werden
muß. Alle regelmäßigen Bahnzüge, einschließlich etwaiger Kurierzuge, müssen
auf den Vahuhbfen zu Neu-Strelitz und Neu-Brandenburg anhalten; dasselbe
ilt von dem Bahnhofe zu Fürstenberg, so lange nur eine zweimalige tägliche
erbindung mit Personenlefirdenng auf der Bahn besteht.
Artikel 3.
Die Bahn Ell in einer ununterbrochenen möglichst geraden Richtung von
Berlin über Neu-Strelitz nach Stralsund geführt werden. Di
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