Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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verwaltet  werden  muß,  haben  sich  die  Hohen  kontrahirenden  Regierungen  dahin
geeinigt,  daß  die  Bestimmungen  des  Königlich  Preußischen  Gesetzes  vom  3.  November
  1838.  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  und  der  dazu  ergangenen  und
noch  ergehenden  Abänderungen  und  Ergänzungen  maaßgebend  sein  sollen.

De  Konzession  zum  In-  haben  die  Unternehmer  von  jeder  der  beiden  Hohen
Regierungen  für  die  Strecke  in  dem  betreffenden  Lande  besonders  zu  erwirken,
jedoch  verpflichtet  sich  die  Großherzogliche  Regierung,  insoweit  die  Landesgesetze
solches  zulassen  und  nicht  etwa  anderweite  zur  Zeit  der  Vollziehung  dieses  Vertrages
  bereils  bestehende  Verpflichtungen  entgegenstehen,  Konzession  und  Statutenehmigung

  unter  gleichen  Bedingungen  zu  eethellen,  wie  solche  von  der  Königlich
Prerhischen  Regierung  auferlegt  werden.

Die  Großherzoglich  Mecklenburg-Strelitzsche  Regierung  wird  der  zu  konessionirenden
  Eisenbahngesellschaft  innerhalb  des  Grolherpohlicher  Gebietes  die
Besugnig  zur  Expropriation  des  zur  Bahn  und  deren  Zubehör  erforderlichen
eit  auf  Grund  der  im  Großherzogthum  geltenden  Expropriationsgesetze
verleihen.

Die  Gesellschaft  hat  ihr  Domizil  und  den  Sitz  ihrer  Verwaltung  in
Prahen  u  nehmen,  jedoch  zegn  aller  Entschädigungsansprüche,  die  aus  Anlaß
der  Eisenbahnanlage  oder  des  Betriebes  derselben  auf  Großbersoglich  Mecklendurg
  Strclihschem  ebiete  gegen  sie  erhoben  werden  möchten,  sich  der  Großberzog.
lich  Mecklen  ur9.  Streltschen  Gerichtsbarkeit  und  den  Großherzoglich  Mecklenburgischen
  Gesetzen  zu  unterwerfen.  Das  Oberaufsichtsrecht  über  dieselbe  und  das
ganze  Bahnunternehmen  wird  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  allein
ausgeübt,  welcher  demzufolge  namentlich  jede  etwaige  Abänderung  der  Gesellschaftsstatuten,
  die  Genehmigung  von  Erweiterungen  des  Unternehmens  und  der
Anlage  neuer  Stationen,  die  Ueberwachung  des  baulichen  Zustandes  der  Bahnanlagen,
  sowie  des  Betriebes,  ferner  die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  des  Vermögens
  der  Gesellschaft,  die  Ertheilung  der  Genchmigung  ur  Emission  neuer
Aktien  und  zur  Aufnahme  von  Gelddarlehen,  ferner  die  Oberaufsicht  über  die
Direktion  und  die  Beamten  der  Gesellschaft,  endlich  die  Feststellung  resp.  Genehmigung
  des  Tarifs  und  des  Fahrplanes,  des  letzteren  jedoch  mit  der  näheren
Destimmung,  daß  solcher  nur  nach  voraufgegangener  Kommunikation  mit  der
Großhersog  ichen  Regierung  und  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche
derselben  resp.  fuugeleh  und  abgeändert  wird,  ausschließlich  vorbehalten  bleibt.
Speziell  wird  uglich  des  Fahrplanes  vereinbart,  daß  mindestens  eine  täglich
weimalige  Verbindung  mit  Personenbeförderung  von  Neu-Brandenburg  nach
Berlin  und  umgekehrk  zu  thunlichst  angemessener  Tageszeit  hergestellt  werden
muß.  Alle  regelmäßigen  Bahnzüge,  einschließlich  etwaiger  Kurierzuge,  müssen
auf  den  Vahuhbfen  zu  Neu-Strelitz  und  Neu-Brandenburg  anhalten;  dasselbe

ilt  von  dem  Bahnhofe  zu  Fürstenberg,  so  lange  nur  eine  zweimalige  tägliche
erbindung  mit  Personenlefirdenng  auf  der  Bahn  besteht.

Artikel  3.

Die  Bahn  Ell  in  einer  ununterbrochenen  möglichst  geraden  Richtung  von
Berlin  über  Neu-Strelitz  nach  Stralsund  geführt  werden.  Di
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