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Artikel 8.
Die Anstellung und Beaufsichtigung nicht nur der Bahnpolizei-Beamten,
sondern auch aller übrigen Betriebsbeamten soll lediglich der Elsenbahngesellchas,
beziehungsweise den zufändt een Königlich Preußischen Behörden gebühren. Die
Unterthanen der Königlich Proßischen Regierung sollen durch Anstellung auf
der nicht Preußischen Strecke der Bahn, und Unterthanen der Großherzoglich Meck-
lenburg-Strelitzschen Regierung durch Anstellung auf der Preußischen Strecke der
Bahn aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathlandes nicht ausscheiden, sind
aber den Gesetzen und Behörden des Ortes unterworfen, wo sie ihren amtlichen
Wohnsitz haben.
Artikel 9.
Die von der Königlich Preußischen Regierung geprüften Betriebsmittel
werden ohne weitere Revision auch in dem Gebiete der Großherzoglich Mecklen-
burgischen Regierung zugelassen werden.
Artikel 10.
Zwischen den beerlsge Unterthanen sollen weder hinsichtlich der Be-
fürderungspreis noch der Zeit der Beförderung irgend welche Unterschiede gemacht
werden.
Artikel 11.
Die Förmlichkeiten wegen der Paßrevision und überhaupt der Fremden-
polizei sollen in der in jedem der kontrahirenden Staaten zulässigen günstigsten
Weise gehandhabt werden.
Artikel 12.
Die ghuokherhonlch Mecklenburg-Strelitzsche Regierung wird Ihrerseits,
sobald die Ausführung des Unternehmens gesichert sein wird, auf der in Ihrem
Gebiete belegenen Bahastrece einen anderen Unternehmer außer der von der
Königlich Preußischen Regierung zu konzessionirenden Eisenbahngesellschaft nicht
ulassen, ertheilt dagegen die Zusicherung, denjenigen Unternehmern, welchen von
er Königlich Proußishen Regierung zu dem Transportbetriebe auf der Bahn,
in Konkurrenz mit der gedachten Geelllhaft, die Konzession ertheilt werden
möchte, auch auf der vorbezeichneten Bahnstrecke den Betrieb zu gestatten.
Artikel 13.
Die Ausführung der Bestimmungen über die Regulirung des Bahngeldes
9. 29 —32. des Preußischen Gesetzes vom 3. November 1838.) bleibt der
öniglich Preußischen Regierung allein überlassen, dergestalt, daß die hierüber
für diese Unternehmung im Ganzen ergehenden Festsetzungen auch für die im
Großherzoglich Mecklenburg= Strelitzschen Gebiete belegene Wahnhra gleichmäßig
Anwendung finden. r
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