Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Artikel 8. 
Die Anstellung und Beaufsichtigung nicht nur der Bahnpolizei-Beamten, 
sondern auch aller übrigen Betriebsbeamten soll lediglich der Elsenbahngesellchas, 
beziehungsweise den zufändt een Königlich Preußischen Behörden gebühren. Die 
Unterthanen der Königlich Proßischen Regierung sollen durch Anstellung auf 
der nicht Preußischen Strecke der Bahn, und Unterthanen der Großherzoglich Meck- 
lenburg-Strelitzschen Regierung durch Anstellung auf der Preußischen Strecke der 
Bahn aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathlandes nicht ausscheiden, sind 
aber den Gesetzen und Behörden des Ortes unterworfen, wo sie ihren amtlichen 
Wohnsitz haben. 
Artikel 9. 
Die von der Königlich Preußischen Regierung geprüften Betriebsmittel 
werden ohne weitere Revision auch in dem Gebiete der Großherzoglich Mecklen- 
burgischen Regierung zugelassen werden. 
Artikel 10. 
Zwischen den beerlsge Unterthanen sollen weder hinsichtlich der Be- 
fürderungspreis noch der Zeit der Beförderung irgend welche Unterschiede gemacht 
werden. 
Artikel 11. 
Die Förmlichkeiten wegen der Paßrevision und überhaupt der Fremden- 
polizei sollen in der in jedem der kontrahirenden Staaten zulässigen günstigsten 
Weise gehandhabt werden. 
Artikel 12. 
Die ghuokherhonlch Mecklenburg-Strelitzsche Regierung wird Ihrerseits, 
sobald die Ausführung des Unternehmens gesichert sein wird, auf der in Ihrem 
Gebiete belegenen Bahastrece einen anderen Unternehmer außer der von der 
Königlich Preußischen Regierung zu konzessionirenden Eisenbahngesellschaft nicht 
ulassen, ertheilt dagegen die Zusicherung, denjenigen Unternehmern, welchen von 
er Königlich Proußishen Regierung zu dem Transportbetriebe auf der Bahn, 
in Konkurrenz mit der gedachten Geelllhaft, die Konzession ertheilt werden 
möchte, auch auf der vorbezeichneten Bahnstrecke den Betrieb zu gestatten. 
Artikel 13. 
Die Ausführung der Bestimmungen über die Regulirung des Bahngeldes 
9. 29 —32. des Preußischen Gesetzes vom 3. November 1838.) bleibt der 
öniglich Preußischen Regierung allein überlassen, dergestalt, daß die hierüber 
für diese Unternehmung im Ganzen ergehenden Festsetzungen auch für die im 
Großherzoglich Mecklenburg= Strelitzschen Gebiete belegene Wahnhra gleichmäßig 
Anwendung finden. r 
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