· Hinsichtlich der Kompetenz derselben und des Untersuchungsverfahrens gelten
die allgemeinen Vorschriften der Gesegebun des vormaligen Herzogthums Nassau
über Foltzeiüdertraungen und korrektionelle Vergehen, insbesondere auch die
Verordnung, betreffend das Verfahren bei Polizeivergehen, vom 4. Januar 1855.
(Verordnungsblatt 1855. S. 1.).
Artikel VIII.
Die in den §§. 90. und 92. des Berggesetzes den Knappschaftskassen
14 ewiesenen Forderungen und Geldstrafen fallen der allgemeinen Knappschafts-
Masse zu.
Artikel KK.
Muthungen und Verleihungsgesuche aus der Zeit vor dem Eintritt der
Gesetzeskraft des Berggesetzes gewähren, wenn sie den Erfordernissen des F. 15.
des erhesetes entsprechen, ein Recht auf Verleihung eines Normalgrubenfeldes
nach H. 27. der Nassauischen Bergordnung vom 18. Februar 1857., welches
durch das Oberbergamt auf die nach §. 28. der Bergordnung ohne Zustimmung
des Staatsministeriums zulässige Größe ausgedehnt werden kann.
Das Recht auf Umwandlung und Erweiterung nach F. 215. des Berg-
gesetzes steht denselben nicht zu.
Artikel X.
Den mit gevierten Feldemn im Sime der bisherigen Gesetzgebung ver-
liehenen Bergwerken, mit Ausnahme der auf Thon und Walkererde velichenen,
wird die ewige Teufe nach senkrechten Ebenen beigelegt, sofern nicht Rechte
Dritter entgegenstehen.
Artikel XI.
Der im §. 232. des Berggesetzes angenommene Jeitpunkt ist eingetreten
sobald die Ab= und Zuschreibung im Berggegenbuche gesetzlich beantragt ist.
Artikel XII.
An Stelle der im Berggesetze erwähnten Hppot ekenbücher bleiben die
Ber cgenbüher bestehen und werden nach Maaßgabe der Bestimmungen des
im Artikel IV. angeführten Nassauischen Gesetzes vom 15. Mai 1851., der dazu
chrigen Vollzugsverordnung vom 31. Mai 1854. (Verordnungsblatt 1854.
. 7I.) und —* H. 66. bis 74. der Bergordnung vom 18. Februar 1857.
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