Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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umbestellbar zurückgeliefert, so erfolgt die Insinuation durch öffentlichen Aushang 
am Amtslokale des Berg-Revierbeamten. 
Hat die Verfügung während vierzehn Tagen ausgehangen, so ist die Zu- 
stellung für bewirkt zu erachten. 8 * 
Artikel VII. 
Mit dem 1. April dieses Jahres treten außer Kraft: das gemeine Deutsche 
Verhrecht die Ordnung für die Bergleute auf den Großherzoglich Hessischen Berg- 
werken in der Provinz Hessen vom 4. Oktober 1815., die auf den Bergbau be- 
gglten Artikel 20. 21. und 22. des Großherzoglich Hessischen Gesetzes über 
ie Abtretung von Privateigenthum zu öffentlichen Jwecken vom 27. Mai 1821., 
das linksrheinische Bergwerksgesetz vom 21. April 1810.) überhaupt alle allge- 
meinen und besonderen Gesetze, Verordnungen und Gewohnheiten über Gegen- 
stände, auf welche das Berggesetz und die gegenwärtige Verordnung sich bezien. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 22. Februar 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck = Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 6558—6858.) (Nr. 6559.)
	        
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