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(Nr. 6569.) Allerhöchster Erlaß vom 30. Januar 1867., betreffend die Verleihung der fis.
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von
der Enkirch- Irmenacher Gemeinde -Chaussee nach der Trarbach-Zeller
Moselstraße.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen
Ausbau der Verbindungsstrecke von der Enkirch-Irmenacher Gemeinde-Chaussee
nach der Trarbach-Zeller Moselstraße durch die Gemeinde Enkirch, im Kreise Zell
des Regierungsbezirks Coblenz, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch der Ge-
meinde Enkirch das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen
Grundstücke, imgleichen das bercht zur Entnahme der Chausseebau= und Unter-
halbunge Runterialten ) nach Maa L#bb der für die Staats-Chausseen bestehenden
orschriften, in Bezug auf diese 75 Zugleich will Ich der genannten Ge-
meinde gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der
Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließ-
lich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die *7 7 sowie der
sonstigen die Erhebung Wn—e zusärlichn Vorschriften, wie diese Bestim-
mungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch
verleihen. Auch sollen die dem bausse eld-Tarife vom 29. Februar 1840. an-
Changten Bestimmungen wegen der Ehmssecbolsei,Vergehen auf die gedachte
traße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 30. Januar 1867.
Wilhelm.
Fhh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin,) gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).