Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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KC. 19. 
Die Noten dürfen nur auf Beträge von zehn, zwanzig, funfzig, Einhundert 
und zweihundert Thaler Pranfisch Kurant ausgestell werden. Der eemmtbetrag 
der zu zehn Thaler ausgestellten Noten soll die Summe von Einhundert tausen 
Thaler nicht übersteigen. Ueber das Verhälmf, in welchem bei der Emission 
der übrigen neunhundert tausend Thaler von den Abschnitten von zwanzig bis 
hweihundert Thaler Gebrauch zu machen ist, können von den Ministern für 
Handel und der Finanzen maaßgebende Bestimmungen getroffen werden. 
g. 20. 
Die Bank ist verpflichtet, die Noten auf Verlangen der Inhaber bei der 
Präsentation sofort in Danzi gegen klingend Preußisch Kurant einzulösen. 
Anzeigen eines durch Diebstahl oder irgend ein anderes Ereigniß entstan- 
denen Verlustes der ausgegebenen Noten können die Zahlung an den Vorzeiger 
niemals aufhalten und sind für die Bank unverbindlich. 
Der Inhalt des gegenwärtigen §. 20. und des §. 22. über die Präklusion 
ist auf jeder Note deutlich abzudrucken. 
g. 21. 
Die Direktion der Bank und der Verwaltungsrath sind dafür verantwort- 
lich, daß jederzeit ein dem Betrage der zirkulirenden Noten gleicher Betrag an 
Deckungsmitteln von mindestens einem Drittel der umlaufenden Noten in baarem 
Gelde und mit dem ganzen Reste aus diskontirten Wechseln bestehend, in einer 
besonderen, unter drezachm Verschlusse zu haltenden und für die sonstigen Be- 
dürfnisse der Bank nicht zu verwendenden Notenkasse aufbewahrt werden. Außer- 
dem dienen alle Darlehnsforderungen der Bank gegen Unterpfand und ihre 
sämmtlichen übrigen Aktiva zur Deckung der Noten. 
  
Titel IV. 
Von den speziellen Rechten der Bank. 
K. 22. 
Der Bank steht das Recht zu, die von ihr ausgegebenen Noten zur Ein- 
lösung oder zum Umtausch in einem bestimmten Termine bei Vermeidung der 
Präkluston öfentiich aufzurufen. Zu diesem Zwecke erläßt sie durch dreimalige 
ekanntmachungen in Lwischenräumen von einem Monat mittelst ihrer Gesellschafts- 
blätter und der Amtsblätter der Königlichen Regierungen in den Provinzen der 
Preußischen Staaten eine Aufforderung zur Einlösung oder zum Umtausch der 
Noten. Nach Ablauf der vorstehenden Fristen werden die Inhaber der Noten, 
welche sich nicht gemeldet haben, in den vorbezeichneten Blättern Behufs der 
in-
	        
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