Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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4)  den  kommissionsweisen  An-  oder  Verkauf  kurshabender  Papiere  zu
übernehmen;

5)  das  Inkasso  von  Wechseln,  Geldanweisungen,  Rechnungen  und  Effekten
zu  besorgen,  verzinsliche  und  unverzinsliche  Kapitalien  ohre  Verbriefung,
sedoch  gegen  Empfangsbescheinigungen,  die  nur  auf  den  Namen  des  Einablenden
  lauten  dürfen,  anzunehmen  und  mit  den  Eigenthümern  der

62  chergestalt  einkassirten  oder  angenommenen  Gelder  und  Effekten  in  Giroverkehr

  treten.  ç

ie  verzinslichen  Kapitalien  dürfen  nur  unter  Vorbehalt  einer

Kündigungsfrist  von  mindestens  zwei  Monaten  für  beide  Theile  angenommmien

  werden,  niemals  aber  den  doppelten  Betrag  des  jeweiligen

rundkapitals  übersteigen;

6)  Ka  nach  näherer  Vorschrift  der  I§#.  18.  bis  21.  auszugeben  und  einzuziehen.


Andere  als  die  vorstehend  bezeichneten  Geschäfte  sind  der  Bank  nicht  gestanet,
  besonders  darf  sie  keine  Kapitalien  auf  Hypotheken  unterbringen.  Es  ist
erselben  jedoch  gestattet,  Agenturen  innerhalb  der  Provinz  Preußen  u  errichten,
welche  dieselben  Geschäfte  wie  die  Privatbank  besorgen  können  nach  den  ihnen
vom  Verwaltungsrathe  zu  ertheilenden  Instruktionen.  Die  Einlösung  der  bei
iinen  präsentirten  Noten  der  Bank  wird  von  denselben  nach  Maaßgabe  ihrer
aarbestände  und  ihrer  Bedürfnisse  bewirkt.

KC.  17.

Die  Bank  #hlt  und  rechnet  in  Preußischem  Silbergelde  nach  den  Werthen,
welche  durch  das  üsngeseh  vom  4.  Mai  1857.  (Gesetz  Samml.  S.  305.  ff.)
bestimmt  worden  sind  oder  später  durch  Landesgesetze  bestimmt  werden  sollten.

K.  18.

Die  Bank  hat  das  Recht,  unverzinsliche,  auf  jeden  Inhaber  lautende  Noten
(S.  16.  Nr.  6.)  bis  zum  Betrage  von  Einer  Million  Thaler  Preußich  Kurant
auszufertigen  und  in  Umlauf  zu  schen.  Die  Form  der  Noten  unterliegt  der  Gene
  migung,  beziehungsweise  der  Beaufsichtigung  der  Regierung.  Diese  Noten
sind  der  Stempelsteuer  nicht  unterworfen.

Ergiebt  sich  am  Schlusse  eines  Geschäftsjahres  48.)  eine  Verminderun
des  Grundkapitals  (§§.  4.  und  6.)  auf  weniger  als  siebenhundert  funfzigtausen
Thaler,  so  ist  die  Summe  der  in  Umlauf  gesetzten  Noten  wenigstens  as
noch  vorhanden  nachgewiesenen  Betrag  des  Grundkapitals  zu  beschränken.

Sollte  während  der  Dauer  der  Gesellschaft  das  Notenprivilegium  der
Preußischen  Bank,  wie  dasselbe  gegenwärtig  auf  Grund  der  Bankordnung  vom
5.  Oktober  1846.  und  des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1856.  besteht,  aufgehoben  oder
modifizirt  werden)  so  P  das  Notenprivilegium  der  Danziger  Privat-Aktienden

  als

bank  sechs  Monate  nach  Publikation  des  betreffenden  Gesetzes  ohne  Anspruch  der
Bankgesellschaft  auf  Entschädigung.
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