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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 19. —
(Nr. 6561.) Gesetz, betreffend die Regelung der direkten Besteuerung in dem Fuͤrstenthume
Wir
Hohenzollern-Hechingen. Vom 22. Februar 1867.
Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
K.. 1.
In dem Fürstenthume Hohenzollern = Hechingen werden von dem durch
Königliche Verordnung bis längstens den 1. Januar 1870. festzusetzenden Zeit-
punkte a
I. folgende daselbst zur Zeit bestehende Abgaben aufgehoben:
dagegen
II.
Jahrgang 1667. (Nr. 6561.)
1) die Grund= und Häusersteuer,
2) die Schatzung der Stadt Hechingen,
3) die Gefällsteuer,
4) die Patentsteuer und die Konzessionsgelder — vom Eisenhandel,
vom Handel mit Sensen, von Scheerenschleifern, Kesselflickern und
von Oelmühlen,
5) die Kapitalsteuer,
6) die Besoldungssteuer,
7) die Abgabe von Hunden,
8) die Accise vom Schlachten und Schächten und von Gypsmühlen,
9) das Brückgeld zu Schlatt und zu Bisingen;
die in dem Fürstenthume Hohenollern. Si maringen bestehenden direkten
Steuern, mit Einschluß der Abgabe von unden, eingeführt.
Ausgegeben zu Berlin den 9. März 1867.