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g. 6.
Der Wirkungskreis der Regierungen umfaßt die Verwaltung aller derje-
nigen Ungelegenkheiten ihres Bezirks, welche in den alten Provinzen den Regie-
rungen überwiesen sind. Sie verwalten die ihnen übertragenen Geschäfte nach
Maaßgabe der Instruktion für die Gahehesüheao der Repierungen vom
23. Oktober 1817. (Gesetz-Samml. S. 248.) und der zu derselben ergangenen
erläuternden, ergänzenden und abändernden Bestimmungen.
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An die Spitze eines jeden ländlichen Kreises wird ein Landrath gestellt,
welcher vorbehaltlich der Einführung eines Präsentationsrechts Seitens der künf-
tigen Kreisvertretung durch Uns ernannt wird. In den Stadtkreisen werden die
landräthlichen Funktionen von dem Gemeindevorstande, beziehungsweise von dem
Polizeipräsidenten oder Polizeidirektor wahrgenommen.
g. 8.
Der Landrath ist das Organ, dessen die Regierung in allen Theilen der
Verwaltung zur Vollziehung ihrer Verfuͤgungen sich bedient, inspeit nicht an-
dere von ihm nicht abhängige Behörden dazu berufen sind. Er führt seine Ver-
waltung in dem Umfange wie die Landräthe in den übrigen Provmn'n der
Monarchie und nach den für diese bestehenden Vorschriften, sofern und so lange
nicht spezielle innerhalb seines Verwaltungsbezirks bestehende Giimrichunen und
geltende Gesetze oder Anordnungen eine Abweichung bedingen. Insbesondere
gehen auf den Landrath über:
1) alle Funktionen der Landräthe in denjenigen Fällen, in welchen nach den
in den beiden egierungebeziren eingeführten oder noch einzuführenden
altländischen Gesetzen, Verordnungen und Einrichtungen die Mitwirkung
des Kreislandraths eintritt;
2) im Bereiche des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen die Funktionen
welche bisher die Landräthe geübt haben; I
3) im Bereiche des ehemaligen Herzogthums Nassau die Funktionen, welche
seither den Aemtern als Verwaltungsbehörden zustanden, soweit sie nicht
nach F. 9. den Amtmännern verbleiben;
4) in den übrigen im F. 1. und 2. aufgeführten Gebietstheilen die Funk-
tionen der bisherigen Kreis= oder Bezirksbehörde.
KS. 9.
In dem Gebiete des ehemaligen Hersogthums Nassau und des Amts
Homburg bleiben die Amtsbezirke als engere Verwaltungsbezirke in ihrer bis-
erigen Begrenzung bestehen. An die Spitze eines solchen Amtsbezirks wird ein
mtmann gestellt, dem die Aufsicht über die Handhabung der Ortspolizei in sei-
nem