Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  53.  1918.  725

.  weder  entgeltlich  noch  unentgeltlich  an  andere  Personen  zu  veräußern.

Der  Unterzeichnete  verpflichtet  sich  weiter,  in  seiner  Werkstatt  an  allgemein
zugänglicher  und  in  die  Augen  fallender  Stelle  durch  Aushang  den  ihm
von  seinem  Auftraggeber  für  die  Rolle  zu  1000  m  berechneten  Preis  bekannt
  zu  geben.  ·

Es  ist  dem  Unterzeichneten  bekannt,  daß  er  bei  Nichteinhaltung  der  auf  diesem
Zwischenmeister-Verpflichtungsscheine  abgegebenen  Zusicherungen  von  weiterer  Belieferung
  ausgeschlossen  werden  kann.  Es  ist  ihm  weiter  bekannt,  daß  er  verpflichtet  ist,  sich
jederzeit  der  Nachprüfung  durch  den  beliefernden  Fachverband  oder  die  Reichsbekleidungsstelle
  sowie  durch  deren  Bevollmächtigte  zu  unterwerfen.

Ort  und  Datum:  "  Nume:

G.

(5)  Bekanntmachung  vom  22.  Mai  1918,  betreffend  Konservierung  von  Gemüse.

Nachstehende  in  Nr.  118  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  vom  21.  Mai  1918  wird  hierdurch
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  22.  Mai  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  1  der  Verordnung  über  die  Verarbeitung  von  Gemüse  und  Obst
vom  23.  Januar  1918  (Röl.  S.  46)  wird  bestimmt:

*s  1.
Bis  auf  weiteres  dürfen  nur  folgende  Gemüse  in  nicht  luftdicht  verschlossenen  Behältnissen
  (Fässern  und  dergleichen)  gewerbsmäßig  konserviert  werden:
Bohnen,  Karotten,  Möhren,  Rotkohl,  Kohlrabi,  Spinat,  Wirsingkohl,  Braunkohl,
  Tomaten,  Rübstiel,  rote  Beete  und  Melde.

§5  ä2.

Die  Vorschrift  gilt  nicht,  soweit  Gemüse  zur  Deckung  des  angemeldeten  Bedarfs
von  Heer  und  Marine  auf  Grund  besonderen  Auftrags  der  Gemüsekonserven-Kriegs-Lesellschaft
  haltbar  gemacht  wird.

#  83.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafen

  bis  zu  10  000  oder  mit  einer  dieser  Strafen  belegt.