Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Gerichtsdeputirten aufgenommen und von dem Kommissarius der Königlichen 
Regierung, dem Syndikus, den Mitgliedern des Aufsichtsrathes und der Direktion, 
von diesen Allen, soweit sie anwesend sind, und von den Aktionairen, welche es 
wünschen, unterzeichnet. 
Titel VIII. 
Rechnungsablage. Dividende. Reservefonds. 
S. 39. 
Die Bücher der Bank werden mit dem 31. Dezember jeden Jahres ab- 
geschlossen und wird die Bilanz auf diesen Tag von der Direktion gezogen. Die 
ilanz wird vor dem 1. März von dem Wpiichrsrath- geprüft und Estzeneint- 
Binnen sechs Wochen nach der ordentlichen Generalversammlung muß die 
Bilanz den Revisionskommissarien 4 37.) zur Prüfung vorgelegt und diese 
Prüfung von denselben im Laufe der nächstfolgenden vierzehn Tage erledigt 
werden. Die Bilanz wird, nachdem sie von den Revifionskommissarien geprü 
worden, durch die Gesellschaftsblätter veröffentlicht. 
Der Ueberschuß der Aktiva über die Passiva bildet den Reingewinn der 
Gesellschaft. 
Bei Aufnahme der Bilanz müssen sowohl die sämmtlichen verausgabten 
Geschäftsunkosten, als auch alle vorgekommenen Verluste abgesetzt und für die 
etwa vorhandenen unsicheren Forderungen ein angemessener Prozentsatz abgerechnet 
werden. Die etwa vorhandenen Effekten dürfen niemals mit einem höheren, als 
dem Erwerbungetn e, und wenn der Börsenkurs am Tage der Bilanzaufaahme 
niedriger, als der Erwerbungskurs ist, nur zu dem Börsenkurse in der Bilanz 
angesetzt werden. Von dem auf diese Weise ermittelten Reingewinne erhalten 
zäch die Mitglieder des Aufsichtsrathes die ihnen statutmäßig zustehenden 
ntièemen. 
Von dem Ueberreste werden wenigstens 163 Prozent so lange zum Re- 
servefonds zurückgelegt, bis letzterer auf den vierten Theil des Grundkapitals an- 
ewachsen ist. ie übrig bleibende Summe wird als Didvidende unter die 
M vertheilt. 
Sollte sich durch eine Jahresbilanz eine Verminderung des Grundkapitals 
herausstellen, 6. dient zunächst der vorgedachte Reservefonds zur Deckung der- 
selben. Reicht derselbe dazu nicht hin, so dienen die zunächst erzielten Reingewinne 
vorzugsweise zur Wiederergänzung des Grundkapitals und ders bevor deche statt- 
gehabt hat, weder eine neue Reserve angesammelt, noch eine neue Dividende ver- 
theilt werden. 
So oft und so lange sich aber nach Wiederergänzung des Grundkapitals 
· er
	        
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