Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Gerichtsdeputirten  aufgenommen  und  von  dem  Kommissarius  der  Königlichen
Regierung,  dem  Syndikus,  den  Mitgliedern  des  Aufsichtsrathes  und  der  Direktion,
von  diesen  Allen,  soweit  sie  anwesend  sind,  und  von  den  Aktionairen,  welche  es
wünschen,  unterzeichnet.

Titel  VIII.
Rechnungsablage.  Dividende.  Reservefonds.

S.  39.

Die  Bücher  der  Bank  werden  mit  dem  31.  Dezember  jeden  Jahres  abgeschlossen
  und  wird  die  Bilanz  auf  diesen  Tag  von  der  Direktion  gezogen.  Die
ilanz  wird  vor  dem  1.  März  von  dem  Wpiichrsrath-  geprüft  und  Estzeneint-Binnen

  sechs  Wochen  nach  der  ordentlichen  Generalversammlung  muß  die
Bilanz  den  Revisionskommissarien  4  37.)  zur  Prüfung  vorgelegt  und  diese
Prüfung  von  denselben  im  Laufe  der  nächstfolgenden  vierzehn  Tage  erledigt
werden.  Die  Bilanz  wird,  nachdem  sie  von  den  Revifionskommissarien  geprü
worden,  durch  die  Gesellschaftsblätter  veröffentlicht.

Der  Ueberschuß  der  Aktiva  über  die  Passiva  bildet  den  Reingewinn  der
Gesellschaft.

Bei  Aufnahme  der  Bilanz  müssen  sowohl  die  sämmtlichen  verausgabten
Geschäftsunkosten,  als  auch  alle  vorgekommenen  Verluste  abgesetzt  und  für  die
etwa  vorhandenen  unsicheren  Forderungen  ein  angemessener  Prozentsatz  abgerechnet
werden.  Die  etwa  vorhandenen  Effekten  dürfen  niemals  mit  einem  höheren,  als
dem  Erwerbungetn  e,  und  wenn  der  Börsenkurs  am  Tage  der  Bilanzaufaahme
niedriger,  als  der  Erwerbungskurs  ist,  nur  zu  dem  Börsenkurse  in  der  Bilanz
angesetzt  werden.  Von  dem  auf  diese  Weise  ermittelten  Reingewinne  erhalten
zäch  die  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes  die  ihnen  statutmäßig  zustehenden

ntièemen.

Von  dem  Ueberreste  werden  wenigstens  163  Prozent  so  lange  zum  Reservefonds
  zurückgelegt,  bis  letzterer  auf  den  vierten  Theil  des  Grundkapitals  anewachsen

  ist.  ie  übrig  bleibende  Summe  wird  als  Didvidende  unter  die
M  vertheilt.

Sollte  sich  durch  eine  Jahresbilanz  eine  Verminderung  des  Grundkapitals
herausstellen,  6.  dient  zunächst  der  vorgedachte  Reservefonds  zur  Deckung  derselben.
  Reicht  derselbe  dazu  nicht  hin,  so  dienen  die  zunächst  erzielten  Reingewinne
vorzugsweise  zur  Wiederergänzung  des  Grundkapitals  und  ders  bevor  deche  stattgehabt
  hat,  weder  eine  neue  Reserve  angesammelt,  noch  eine  neue  Dividende  vertheilt
  werden.

So  oft  und  so  lange  sich  aber  nach  Wiederergänzung  des  Grundkapitals

·  er