Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Titel XI. 
Oberaufsichtsrecht des Staates. 
K. 46. 
Zur Wahrnehmung ihres Oberaufsichtsrechtes ernennt die Staatsregierun 
einen Kommissar, welcher befugt ist, allen Sitzungen der Direktion und des N’i 
sichtsrathes, sowie den Generalversammlungen ohne Stimmrecht beizuwohnen, 
desgleichen von allen Büchern, Skripturen und Kassen der Gesellcchaut jederzeit 
Einsicht zu nesm auch die Organe der Gesellschaft gültig zusammen zu berufen. 
Er hat ft tig darüber zu wachen, daß die Vorschriften des Statuts in allen 
Punkten zur Ausführung gelangen. 
Sollte es die Staatsregierung für nothwendig befinden, dem Staats- 
kommissar für Dieses Geschäft eine fortlaufende Remuneration zu bewilligen, so 
muß dieselbe der Staatskasse aus den Einnahmen der Bank ersetzt werden. 
Ich#rg 1867. (Nr. 6567.) 41 Pro-
	        
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