Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Anhang  nach  wie  vor  ausschließlich  zum  Gebrauch  der  Donau-Schiffahrt  bestimmt
sein,  und  niemals,  es  sei  aus  welchem  Beweggrunde  es  wolle,  desser  Bestimmung
entzogen  werden  können)  in  dieser  Eigenschaft  sind  sie  unter  die  Gewähr  und  den
Schutz  des  Völkerrechts  gestellt.  Die  Europäische  Donau-Kommission  oder  die
rechtlich  an  ihre  Stelle  tretende  Behörde  wird,  mit  Ausschluß  jedweder  anderen
Einmischung,  damit  beauftragt  bleiben,  diese  Werke  und  Etablissements  zum  Besten
der  Schiffahrt  zu  verwalten,  für  ihren  Bestand  und  ihre  Unterhaltung  Sorge
#  tragen  und  ihnen  diejenige  weitere  Entwickelung  zu  geben,  welche  das  Bedürfniß
er  Schiffahrt  erfordern  möchte.

Artikel  2.

Insbesondere  soll  der  Europäischen  Kommission  oder  der  an  ihre  Stelle
tretenden  Behörde  die  Befugniß  vorbehalten  bleiben,  alle  diejenigen  Arbeiten  zu
bezeichnen  und  ausführen  zu  lassen,  welche  für  den  Fall  nothwendig  erachtet  werden
sollen,  daß  man  die  bis  jetzt  provisorischen  Verbesserungen  des  Sulina-Armes
und  der  Sulina-Mündung  zu  definitiven  machen  wollte,  und  um  die  Eindämmung
dieser  Mündung  zu  verlängern,  je  nachdem  der  Zustand  des  Fahrwassers  dies  etwa
erfordern  wird.

Artikel  3.

Es  bleibt  der  Europäischen  Kommission  vorbehalten,  die  durch  gemeinsames
Uebereinkommen  beschlossene  und  bis  Get  einfach  vertagte  Verbesserung  der
St.  Georges-Mündung  und  des  St.  Georges-Armes  in  Angriff  zu  nehmen.

Artikel  4.

Die  Keh-  Pforte  verpflichtet  sich,  der  Europäischen  Kommission  oder  der
an  ihre  Stelle  tretenden  Behäörde  auch  in  der  Zukunft,  wie  dies  bisher  geschehen
ist,  jeden  Beistand  und  jede  Mitwirkung  zu  Theil  werden  zu  lassen,  deren  die
eine  oder  die  andere  Behufs  Ausführung  der  Korrektionen  (travauk  art)  und
überhaupt  Behufs  Erfüllung  ihrer  Aufgabe  etwa  bedürfen  sollte.  Sie  wird  dafür
sorgen,  daß  die  Ufer  der  Donau  von  Isaktcha  bis  zum  Meere  von  jedemst  Bauwerk,
  jeder  Servitut  und  jeder  anderen  Beschränkung  frei  bleiben  und  sie  wird
auch  ferner  im  Hafen  von  Sulina  das  linke  Ufer,  von  dem  Fuße  des  nördlichen
Hafendammes  an  gerechnet,  in  einer  Entfernung  von  760  Meternsstromaufwärts
und  in  einer  Breite  von  150  Metern  vom  Ufer  an  gerechnet,  der  Kommission
ur  Verfügung  überlassen,  vorbehaltlich  der  jährlichen  Abgaben,  welchen  die  Grundstcr
  in  der  Türkei  unterworfen  sind.  .

Sie  willigt  außerdem  darin  ein,  auf  dem  rechten  Ufer  eine  geeignete  Baustelle
  für  diejenigen  Bauten  abzutreten,  deren  Errichtung  die  ddache  ommission
oder  die  an  ihre  Stelle  tretende  Behörde  fü  den  nön  von  Sulina,  für
das  Marinehospital  und  für  die  anderen  Bedürfnisse  der  Verwaltung  als  zweckmäßig
  erachten  sollte.

Gr.  6570)