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Anhang nach wie vor ausschließlich zum Gebrauch der Donau-Schiffahrt bestimmt
sein, und niemals, es sei aus welchem Beweggrunde es wolle, desser Bestimmung
entzogen werden können) in dieser Eigenschaft sind sie unter die Gewähr und den
Schutz des Völkerrechts gestellt. Die Europäische Donau-Kommission oder die
rechtlich an ihre Stelle tretende Behörde wird, mit Ausschluß jedweder anderen
Einmischung, damit beauftragt bleiben, diese Werke und Etablissements zum Besten
der Schiffahrt zu verwalten, für ihren Bestand und ihre Unterhaltung Sorge
# tragen und ihnen diejenige weitere Entwickelung zu geben, welche das Bedürfniß
er Schiffahrt erfordern möchte.
Artikel 2.
Insbesondere soll der Europäischen Kommission oder der an ihre Stelle
tretenden Behörde die Befugniß vorbehalten bleiben, alle diejenigen Arbeiten zu
bezeichnen und ausführen zu lassen, welche für den Fall nothwendig erachtet werden
sollen, daß man die bis jetzt provisorischen Verbesserungen des Sulina-Armes
und der Sulina-Mündung zu definitiven machen wollte, und um die Eindämmung
dieser Mündung zu verlängern, je nachdem der Zustand des Fahrwassers dies etwa
erfordern wird.
Artikel 3.
Es bleibt der Europäischen Kommission vorbehalten, die durch gemeinsames
Uebereinkommen beschlossene und bis Get einfach vertagte Verbesserung der
St. Georges-Mündung und des St. Georges-Armes in Angriff zu nehmen.
Artikel 4.
Die Keh- Pforte verpflichtet sich, der Europäischen Kommission oder der
an ihre Stelle tretenden Behäörde auch in der Zukunft, wie dies bisher geschehen
ist, jeden Beistand und jede Mitwirkung zu Theil werden zu lassen, deren die
eine oder die andere Behufs Ausführung der Korrektionen (travauk art) und
überhaupt Behufs Erfüllung ihrer Aufgabe etwa bedürfen sollte. Sie wird dafür
sorgen, daß die Ufer der Donau von Isaktcha bis zum Meere von jedemst Bauwerk,
jeder Servitut und jeder anderen Beschränkung frei bleiben und sie wird
auch ferner im Hafen von Sulina das linke Ufer, von dem Fuße des nördlichen
Hafendammes an gerechnet, in einer Entfernung von 760 Meternsstromaufwärts
und in einer Breite von 150 Metern vom Ufer an gerechnet, der Kommission
ur Verfügung überlassen, vorbehaltlich der jährlichen Abgaben, welchen die Grundstcr
in der Türkei unterworfen sind. .
Sie willigt außerdem darin ein, auf dem rechten Ufer eine geeignete Baustelle
für diejenigen Bauten abzutreten, deren Errichtung die ddache ommission
oder die an ihre Stelle tretende Behörde fü den nön von Sulina, für
das Marinehospital und für die anderen Bedürfnisse der Verwaltung als zweckmäßig
erachten sollte.
Gr. 6570)