Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Behörde mit absoluter Stirmenmehreit ernannt und hat sich in seiner Amts- 
thätigkeit nach den direkten Befehlen derselben zu richten. 
Die allgemeine Kontrole der Kassen scchifte wird durch einen Beamten 
ausgeübt, dessen Ernennung der Ohemanischen egierung zukommt. 
In jedem Jahre wird eine ins Einzelne 5 Bilanz der Geschäfte 
der Schiffahrtskasse, sowie ein Etat, aus welchem sich die Vertzeillme und die 
Verwendung der Erträge des Tariss ersehen läßt, in den offiziellen Blättern 
der verschiedenen betheiligten Mächte veröffentlicht werden. 
Artikel 17. 
Da die Generaladministration der Leuchtthürme des Ottomanischen Koaiser- 
reiches übernommen hat, für die Erleuchtungs-, Verwaltungs= und Unterhal- 
tungskosten der das Erleuchtungssystem der Donau-Mündungen bildenden Leucht- 
thürme zu sorgen, so wird von der Summe der in Sulina erhobenen Abgaben 
ein verhältnißmäßiger Antheil als Leuchtthurmsabgaben abgesetzt und der oben- 
edachten Administration ausgehändigt werden; man ist indessen darin einver- 
stanben, daß diese Abgaben, insoweit es sich dabei um die bestehenden und um 
diejenigen Leuchtthürme handelt, deren Errichtung ferner etwa für nüzlich erach- 
tet werden sollte, keinen anderen Zweck, als die Deckung der wirklichen Aus- 
gaben haben. 
g. 3. 
Von den Quarantainen. 
Artikel 18. 
Die an den Donau-Mündungen in Anwendung kommenden gesundheits- 
polizeilichen Vorschriften werden auch fernerhin von dem in Konstantinopel ein- 
esetzten oberen Gesundheitsrathe erlassen werden, in welchem die verschiedenen, 
beL der Hohen Pforte beglaubigten fremden Missionen durch Delegirte vertreten sind. 
Bei Erlaß dieser Vorschriften soll darauf Bedacht genommen werden, die 
sanitätspolizeilichen Interessen in billiger Weise mit den Bedürfnissen des See- 
andels in Einklang zu bringen; sie werden, so weit als dies möglich ist, die 
in den nachfolgenden Art. 19. und 20. aufgestellten Grundsätze zum Ausgangs- 
punkt nehmen. 
Artikel 19. 
Die auf der Donau stromabwärts segelnden Fahrzeuge sollen von jeder 
Sanitätskontrole befreit sein; dasselbe wird bei den vom Meere kommenden 
Sahregen so lange der Fall sein, als keine ansteckende Seuche im Orient herrscht; 
diese Fahrzeuge 4 nur verpflichtet, ihr Gesundheitspatent den Hafenbehörden 
des Ortes, wo sie vor Anker gehen, vorzuzeigen. 
Jahrgang 1867. (Nr. 6570.)
	        
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