Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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welche dasselbe in Gemäßheit des Vorstehenden zu zahlen hat, einer dem Vier- 
fachen dieser Abgaben gleichkommenden Geldbuße. 
Wenn die Angabe des in den Schiffspapieren verlautbarten Tonnengehaltes 
oder die Deklaration bezüglich der in dem Falle des Artikels 10. oben in Sulina 
elöschten oder eingeladenen Waarenmenge betrügerich erscheint dac- in der eben 
urch Artikel 15. vorgeschucbenen Form zur Richtigstellung des Rauminhaltes 
des Fahrzeuges oder der Waarenmenge, mit welcher ein Verkehr stattgefunden 
hat, im Vergleich zu dem Gesammt-Tonnengehalt geschritten werden. 
Die Auferlegung der Geldbuße wird an erster Stelle von dem Hafen- 
kapitain von Sulina ausgesprochen; das verurtheilende Erkenntniß wird dem 
Verurtheilten entweder persönlich oder in der Kanzlei derjenigen in Sulina 
Fse Konsular= oder Ortsbehörde, unter welcher derlelbs steht, bekannt 
gemacht. 
Die Berufung * verurtheilende Erkenntnisse wird vor die Europäische 
Kommission oder vor die internationale Behörde, welche an die Stelle jener treten 
wird, gebracht. 
Dieselbe ist bei Strafe der Nichtigkeit innerhalb dreier Monate, von der 
Bekanntmachung ang einzulegen. 
Die Formen des Verfahrens werden später durch besondere Bestimmungen 
Sirgel. Die auf Berufung ergangenen Erkenntnisse unterliegen keinem weiteren 
ekurse. 
Die durch den Hasenkapitain ausgefprochenen Verurtheilungen werden, der 
Berufung ungeachtet, vollstreckkar; im Falle der Anfechtung wird der Betrag der 
Geldbuße als Depositum in der Schiffahrtskasse hinterlegt. 
Der Betrag der rechtskräftig gewordenen Verurtheilungen wird, um zu den 
alusgaben des Marinehospitals verwandt zu werden, in die gedachte Kasse ab- 
geführt. 
Artikel 18. 
Die Befehlshaber der in Gemäßheit des Artikels 19. des Pariser Ver- 
trages an den Donaumündungen stationirten Kriegsfahrzeuge sind berufen, die 
T der durch den gegenwärtigen Kuns aufgestellten Abgaben und der rechts- 
kräftig gewordenen Verurtheilungen den Fahrzeugen ihrer Nationalität, sowie 
solchen #egenüber b deren Flagge zu schützen sie entweder kraft der Verträge oder 
es Herkommens oder kraft eines allgemeinen oder besonderen Auftrages befugt 
sind, zu sichern. 
Die Thätigkeit der Kriegsfahrzeuge wird der Regel nach auf das Erfor- 
dern des der Verwaltung der Schiffahrtskasse vorgesetzten Rechnungsbeamten 
durch Vermittelung des Hafenkapitains von Sulina beantragt. 
Bei dem Nichtvorhandensein eines Kriegsfahrzeuges, welches einem zuwider- 
handelnden Fahrzeuge gegenüber befugt wäre, eine Zwangsmaaßregel auszuüben, 
wird der Hafenkapitain das Einschreiten des in Sulina stationirten Ottomanischen 
Kriegsfahrzeuges veranlassen. 
Jahrgang 1867. (Nr. 6570.) 47
	        
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