Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

Ausgeschlossen von der Uebereignung bleibt das Gasthaus zu Meiningen. 
In Frankfurt a. M. beschränkt sich dieselbe auf das sogenannte Rothe Haus 
auf der Zeil mit Ausschluß der Bestandtheile, welche zum Fürstlichen Palais in 
der Eschenheimer Gasse und dem sogenannten Weidenhof gehören. 
Artikel 3. 
Nicht minder werden sämmtliche, zum beweglichen Inventar der Fürstlichen 
Postverwaltung gehörigen Gegenstände, wie solche in den Seitens der einzelnen 
Postanstalten geführten Inventarienverzeichnissen eingetragen sind (namentlich auch 
die Postwagen, Eisenbahnpostwagen u. s. w.), desgleichen die Pferde in den 
Regieställen, und ebenso die gesammten Materialienvorräthe (z. B. an Monturen 2c., 
Heizungematerialien c.) an Preußen übereignet. 
Stücke, welche in den Inventarienverzeichnissen u. s. w. sich nicht auf- 
geführt finden sollten, gehen gleichwohl mit über; umgekehrt steht die Furstliche 
erwaltung nicht ein für irrig aufgenommene Stücke. 
Ausgeschlossen von des ebereignung bleibt die Einrichtung besiehn. 
— das- obiliar der Wohnung des Fürstlichen General-Postdirektors zu Frank- 
rt a. M. 
Artikel 4. 
Die Bibliothek, die Kartensammlung und die Akten der Fürstlichen General- 
Postdirektion und der Ober-Postkasse, welche die Verwaltung der Posten betreffen 
und für den laufenden Dienst erforderlich sind, gehen an Hi über. Jedoch 
werden der Fürstlichen Verwaltung in vorkommenden Fällen einzelne Akten aus 
der Zeit des Fürstlichen Postbetriebes auf Verlangen zur Einsicht oder Abschrift- 
nahme mitgetheilt werden, unbeschadet des Rechtes zur Vernichtung unbrauch- 
barer Akten. Andererseits verpflichtet sich die Fürstliche Verwaltung, aus dem 
Fürstlichen Archive zu Regensburg einzelne Postakten, welche in Bezug auf die 
fernere Führung der Verw# ltung ein Interesse für die Königliche Staatsregierung 
arbieten, derselben zur Ein#icht oder Abschriftnahme mihuuthelhn 
Artikel 5. 
Mit dem 1ebergange des Fürstlich Thurn und Taxisschen Postwesens 
ehen alle auf demselben ruhenden Lasten und Verwaltungsausgaben auf 
Pruzen über. 
Die Königliche Staatsregierung wird von dem Zeitpunkte des Ueberganges 
an das Fürstliche Haus gegen alle diesfälligen Ansprüche vertreten. 
Die Königliche Staatsregierung tritt ein in die Postverträge der Fürst- 
lichen Verwaltung mit anderen Deutschen oder außerdeutschen Postverwaltungen, 
desgleichen in die mit den Eisenbahnverwaltungen abgeschlossenen Transport- 
verträge, die Posthaltereiverträge, sowie die in Beziehung auf den Postdienst ab- 
geschlossenen Mieths-, Lieferungs= und sonstigen Verträge dieser Art. Sie erfüllt 
die Verpflichtungen und genießt die Rechte, welche aus diesen Verträgen für die 
Fürstliche Postverwaltung entspringen, vorbehaltlich anderweiter Verständigung 
mit den interessirten Theilen Artit 
rtikel 6. 
Werden aus der Zeit der Fürstlichen Verwaltung Ansprüche von Privaten 
oder
	        
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