Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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tigte Familie dergestalt verwandeln will, daß er selber in die Stellung 
des ersten Fideikommißbesitzers eintritt. Einer Einwilligung der Agnaten 
und Mitbelehnten bedarf er dazu nicht. Auch findet die beschränkende 
Vorschrift des F. 56. Theil II. Titel 4. des Allgemeinen Landrechts nicht statt. 
K. 7. 
Steht der Lehnsmann unter Vormundschaft, so erfolgt die Wahl durch 
den Vormund. 9 
S. 
Die getroffene Wahl ist bei dem Lehnshofe binnen vier Jahren zu erklären. 
Diese Frist läuft dem zur Zeit der Gesetzeskraft des Lesgten im Besitz befindlichen 
Lehnsmanne von der Zeit der Gesetzeskraft. Der Nachfolger aber hat, sowohl 
dann, wenn der Vorgänger binnen der Frist ohne Erklärung der Wahl verstirbt, 
als auch dann, wenn a| unter ihm die Lehnseigenschaft austäm (#. 4. 5.), von 
dem Tage des Anfalls an eine zweijährige Frist. 
S. 9. 
Innerhalb dieser Fristen ist auch, je nachdem die Allodifikation oder die 
Verwandlung in Familienfideikommiß gewählt wird, die Abfindungssumme an 
das Depositorium des Gerichts, in welchem das Lehn belegen, zu zahlen, oder 
bei der Fideikommißbehörde eine solche Stiftungsurkunde eitbikeichen „welche 
demnächst auch die Bestätigung erlangt. 
C. 10. 
Erfolgt nnerhe der im 9. 9. bestimmten Fristen überhaupt keine Wahl, 
oder bei ewählter ideikommißstiftung doch keine Einreichung der #cbeikommif- 
Urkunde, 46 gilt die Verwandlung des Lehns in Allode (§. G. Nr. 1.) für gewählt. 
S. 11. 
Geht das Lehn auf einen Agnaten oder Mitbelehnten über, so erfolgt die 
Aussinandersehung zwischen dem Lehnsfolger und den Allodialerben, insbesondere 
die Absonderung des Lehns vom Allodio, sowie die Abfindung der Ehefrau und 
Töchter des Lehnsbesitzers nach den bisher bestehenden Gesetzen. Kommt es dabeie 
auf die Aufnahme einer Lehnstaxe an, so gelten die Vorschriften S#§. 22. bis 24. 
. 12. 
Lehne, welche an dritte, nicht zur lehntragenden Familie gehörende Personen 
erblich und unwiderruflich veräußert sind, verlieren die Lehnseigenschaft, 
1) wenn bei einer vor dem 1. Januar 1848. erfolgten Veräußermg bis 
zum 1. Januar 1848, 
2) bei einer später erfolgten Veräußerung zur Zeit des Vertragsabschlusses, 
keine Lehnberechtigte in die Lehns= und Successionsregister eingetragen bewesen fin.
	        
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