Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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sie 
An die Stelle der im F. 20. der Statuten bezeichneten öffentlichen Blätter 
treten für die Folge: 
1) der Königlich Preußische Staatsanzeiger, 
2) die Kasseler Zeitung, 
3) die Berliner Börsen-Zeitung, 
4) die National-Zeitung, 
5) die Cölnische Zeitung. 
Im Falle des Eingehens eines dieser Blätter Fngt die Bekanntmachung in den 
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übrigen, bis die nächste Generalversammlung über die Wahl eines anderen Blattes 
an Stelle des eingegangenen Beschluß gefaßt hat. 
S. 4. 
An die Stelle des §. 32. der Statuten treten folgende Bestimmungen: 
Bei allen Abstimmungen geben je zehn Aktien Eine Stimme, so jedoch, 
daß auch der größte Aktienbesitz zu nicht mehr als dreißig Stimmen berechtigt. 
st ein Aktionair mugleih Bevollmächtigter eines anderen Aktionairs 
kann er, einschließlich des Stimmrechts des letzteren, niemals mehr als sech 
Stimmen haben. 
Die Bestzer von weniger als zehn Aktien sind zur Theilnahme an der 
Generalversammlung — seboch ohne Stimmrecht — befugt. 
G. 5. 
Die Präsentation der Aktien resp. Certifikate kann außer in dem Büreau 
der Gesellschaft auch an einem von der Direktion näher zu bezeichnenden Orte in 
Berlin und zwar in diesem Falle nur bis spätestens fünf Tage vor der anberaumten 
Generalversammlung gültig erfolgen. 
o 
ab 
ir. 6577.) Schema
	        
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