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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 24. —
(Nr. 6580.) Vertrag zwischen Preußen und Sachsen-Weimar- Eisenach wegen Ausführung
einer Eisenbahn von Erfurt nach Sangerhausen. Vom 17. November 1866.
Se Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hert der
Großherzog von Sachsen-Weimar, von dem Wunsche geleitet, die isenbahn.
verbindungen zwischen den bedverseiigen Staatsgebieten zu erweitern, haben zum
Behufe einer Hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Merzöchsi en Geheimen Oberbaurath Julius Alexander
heodor Weishaupt, und
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Ludwig August
Listh Shein
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-
Weimar:
i
Alerzech ihren Regierungsrath Dr. Adolph Volkmar
einhard,
welche, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgenden Vertrag abgeschlossen
haben.
Artikel 1.
Die Königlich Preußische und die Großherzoglich Sichsiche Regierung
verpflichten sich wechselseitig, eine Eisenbahn von Erfurt nach engerhausen
zuzulassen und zu fördern, und wird die Großpecho lich Sächsische Negierung ie
Konzession für den Bau und den Betrieb der Bahn nebst dem Rechte der
propriation der zur Anlage der Bahn erforderlichen (Grundstücke für die in
Ihrem Gebiete belegene Strecke derselben Aktien esellchaft ertheilen, welche für
die Königlich Preußische Strecke konzessionirt werden wird.
Jobrgang 1867. (Nr. 6580.) 51 Ar-
Ausgegeben zu Berlin den 26. März 1867.