Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 377 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 24. — 
  
(Nr. 6580.) Vertrag zwischen Preußen und Sachsen-Weimar- Eisenach wegen Ausführung 
einer Eisenbahn von Erfurt nach Sangerhausen. Vom 17. November 1866. 
Se Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hert der 
Großherzog von Sachsen-Weimar, von dem Wunsche geleitet, die isenbahn. 
verbindungen zwischen den bedverseiigen Staatsgebieten zu erweitern, haben zum 
Behufe einer Hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Merzöchsi en Geheimen Oberbaurath Julius Alexander 
heodor Weishaupt, und 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Ludwig August 
Listh Shein 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen- 
Weimar: 
i 
Alerzech ihren Regierungsrath Dr. Adolph Volkmar 
einhard, 
welche, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgenden Vertrag abgeschlossen 
haben. 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische und die Großherzoglich Sichsiche Regierung 
verpflichten sich wechselseitig, eine Eisenbahn von Erfurt nach engerhausen 
zuzulassen und zu fördern, und wird die Großpecho lich Sächsische Negierung ie 
Konzession für den Bau und den Betrieb der Bahn nebst dem Rechte der 
propriation der zur Anlage der Bahn erforderlichen (Grundstücke für die in 
Ihrem Gebiete belegene Strecke derselben Aktien esellchaft ertheilen, welche für 
die Königlich Preußische Strecke konzessionirt werden wird. 
Jobrgang 1867. (Nr. 6580.) 51 Ar- 
Ausgegeben zu Berlin den 26. März 1867.
	        
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