Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Artikel  2.

Die  Großhersogliche  Regierung  wird  in  Bezug  auf  die  in  Ihrem  Gebiete
belegene  Strecke  der  Eisenbahn  von  rfurt  nach  Sangerhausen  die  Bestimmungen
des  Königlich  Preußischen  Gesetzes  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom
3.  November  1838.,  beziehungsweise  die  dazu  ergangenen  und  noch  ergehenden
Abänderungen  und  Ergänzungen  gleichfalls  zur  Anwendung  bringen,  soweit  in
gegenwärtigem  Vertrage  nicht  ein  Anderes  vereinbart  ist.

Artikel  3.

Bei  Ertheilung  der  Konzession  an  die  Gesellschaft  wird  die  Großherzogliche
Regierun  veselben  nach  Maaßgabe  ihres  Könglich  reußischer  Seits  bestätigten
Gesellsche  t-Statuts  auch  in  den  Großherzoglichen  Landen  die  Rechte  einer  Kororation

  zugestehen.  Die  Gesellschaft  hat  jedoch  ihr  Domizil  und  den  Sitz  ihrer

erwaltung  im  Preußischen  zu  nehmen,  besiehungeweise  zu  behalten  und  in  Bezu
auf  alle  Maaßnahmen  und  Festsetzungen,  welche  die  Verhältnisse  der  Gesauscal
als  solcher  und  die  Beaufsichtigung  und  Verwaltung  des  Unternehmens  im  A
gemeinen  betreffen,  lediglich  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu  ressortiren.
  Insbesondere  sollen  auch  die  Bestätigung  von  künftigen  Umgesalamgm
und  Abänderungen  der  Gesellschafts-Statuten,  die  Genehmigung  von  Erweiterungen
  des  Unternehmens  und  der  Anlage  neuer  Stationen,  sowie  die  Aufnahme
von  Darlehnen  und  die  Emission  neuer  Stammaktien  oder  Prioritäts-Obligationen
  der  Königlich  Preußischen  Regierung  allein  anheimgestellt  bleiben.

Auf  Verlangen  der  d  Regierung  soll  jedoch  die  Gesellschaft
ver  sechte  sein,  anderen  im  Großherzoglichen  Gebiete  anzuschließenden  Eisenbahnen

auf  dem  Bahnhofe,  welcher  in  diesem  Gebiete  anzulegen  ist  (Art.  4.),  die  Einmündung
  zu  gestatten.

Artikel  4.

Die  Bahn  soll  in  thunlichst  direkter  Richtung  von  Erfurt  über  Stotternheim
  auf  Sömmerda  durch  das  Großherzagliche  Gebiet  geführt  und  in  letzterem
ein  Bahnhof  für  Personen-  und  Güterverkehr  angelegt  werden.

Die  spezielle  Feststellung  der  Bahnlinie  wie  des  gesammten  Bauplanes
und  der  einzelnen  Bauentwürfe  bleibt  der  Königlich  Prabßschm  Regierung  vorbehalten.
  Jedoch  soll  die  landespolizeiliche  Festsetzung  der  Wegeüubergänge,  Brücken,
Durchlässe,  Flußkorrektionen  und  Parallehrege  im  Großherzoglichen  Gebiete  den
dortigen  kompetenten  Behörden  zustehen.  Dasselbe  gilt  von  der  baupolizeilichen
Prütng  der  Bahnhofsgebäude.

Artikel  5.
Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  freigestellt,  dem  Bahnköärder
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