Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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die  für  zwei  Geleise  erforderlichen  Abmessungen  geben  und  zur  Ausführung  des
zweiten  Geleises  nach  eigenem  Ermessen  schreiten  zu  lassen.

Artikel  6.

Der  Großhersoglichen  Rcgierung  verbleibt  die  Landeshoheit  hinsichtlich  der
in  Ihrem  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke.  Die  auf  letzterer  zu  errichtenden  Hoheitszeichen
  sollen  daher  die  Großherzoglich  Siächsischen  sein.

Uebertretungen,  Vergehen  und  Verbrechen  in  Bug  auf  die  Bahnanlage
oder  deren  Betrieb  sollen,  femm  sie  im  Großherzoglichen  Gebiete  ausgeübt  sind,
von  den  betreffenden  Großherzoglichen  Behörden  untersucht  und  nach  den  dortigen
Gesetzen  beurtheilt  werden.

Der  Großherzoglichen  Negierung  bleibt  vorbehalten,  zur  Regelung  des
Verkehrs  zwischen  Ihr  und  der  Gesellschaft,  sowie  zur  Hatthah  der  Ihr
über  die  betreffende  Bahnstrecke  nach  diesem  Vertrage  zustehenden  pesü35,D  und
Hoheitsrechte  einen  ständigen  Kommissarius  zu  bestellen.  Derselbe  hat  die  Beziehungen
  seiner  Regierung  zu  der  Eisenbahnverwaltung  in  allen  Fällen  zu  vertreten,
  die  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  oder  polizeilichen  Einschreiten  der
kompetenten  Behörden  geeignet  sind.  Die  Eisenbahnverwaltung  hat  sich  bei  Angelegenheiten
  territorialer  Natur,  welche  hiernach  von  jenem  Kommissar  ressortiren,
  an  diesen  zu  wenden.

Artikel  7.

Die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  wird  von  den  auf  der  Bahn  das
Großherzoglich  Sächsische  Gebiet  passirenden  ransporten  niemals  eine  Durchangsabgabe
  erheben,  desgleichen  soll  eintretenden  Falles  hinsichtlich  der  auf  dieser
St#cke  transitirenden  Güter  und  Personen  keine  den  Verkehr  irgendwie  erschwerende
  Kontrolmaaßregel  eintreten.  Auch  wird  die  Großherzogliche  Regierung  von
der  mehrbezeichneten  Eisenbahngesellschaft  weder  Konzessionsgeld  noch  irgend  eine
andere  Abgabe  fordern,  vielmehr  dieser  Gesellschaft  volle  [reihen  von  jeder  Gewerbesteuer
  und  von  Kommunalsteuern  zugestehen.  Die  Piniige  Steuer,  welche
die  Großherzogliche  Regierung  von  der  Gesellschaft  zu  erheben  berechtigt  sein  soll,
ist  die  landesuͤbliche  Grundsteuer.  ·

Artikel  8.

Die  Bahnpolizei  soll  für  das  gesmmte  Bahmumternehmen  von  Erfurt  bis
Sangerhausen  in  Gemäßheit  des  für  jedes  Staatsgebiet  besonders  zu  publizirenden
  ehwolisch.  Reglements  nach  übereinstimmenden  Grundsätzen  gehankhobt
werden.  Die  Großherzogliche  Regierung  wird  zu  diesem  Zwecke  das  von  der
Königlich  Preußischen  Regierung  festzustellende  Bahnpolizei-Reglement,  soweit
nicht  lokale  Verhältnisse  einzelne  Abweichungen  unvermeidlich  machen  möchten

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