Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 385 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 25..— 
  
(Nr. 6583.) Gesetz, betreffend die den gemeinnützigen Aktien-Baugesellschaften bewilligte 
Sportel- und Stempelfreiheit. Vom 2. März 1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der 
Monarchie, einschließlich des Jadegebiets, was folgt: 
S. 1. 
Gemeinnützigen Aktien-Baugesellschaften wird hierdurch die Sportel= und 
Stempelfreiheit in dem Umfange bewilligt, wie dieselbe den öffentlichen Armen- 
anstalten zusteht. 2 
Unter gemeinnützigen Aktien- Baugesellschaften sind solche Aktiengesellschaften 
zu verstehen, deren durch Statut bestimmter Zweck ausschließlich darauf gerichtet 
ist, unbemittelten Familien gesunde und zweckmäßig eingerichtete Wohnungen in 
eigens erbauten oder angekauften Häusern zu billigen Preisen zu verschaffen und 
deren Statut die an die Gesellschafter zu vertheilende Dividende auf höchstens 
gn Prozent ihrer Antheile beschränkt, auch den Ersellshaftern für den Fall der 
Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als den Nominalwerth ihrer Antheile 
zusichert, den etwaigen Rest des Gesellschaftsvermögens aber für gemeinnügzige 
wecke bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. März 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
Jehrgang 1857. (Nr. 6583—6584.) 52 (Nr. 6584.) 
Ausgegeben zu Berlin den 3. April 1867.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.