— 385 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 25..—
(Nr. 6583.) Gesetz, betreffend die den gemeinnützigen Aktien-Baugesellschaften bewilligte
Sportel- und Stempelfreiheit. Vom 2. März 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der
Monarchie, einschließlich des Jadegebiets, was folgt:
S. 1.
Gemeinnützigen Aktien-Baugesellschaften wird hierdurch die Sportel= und
Stempelfreiheit in dem Umfange bewilligt, wie dieselbe den öffentlichen Armen-
anstalten zusteht. 2
Unter gemeinnützigen Aktien- Baugesellschaften sind solche Aktiengesellschaften
zu verstehen, deren durch Statut bestimmter Zweck ausschließlich darauf gerichtet
ist, unbemittelten Familien gesunde und zweckmäßig eingerichtete Wohnungen in
eigens erbauten oder angekauften Häusern zu billigen Preisen zu verschaffen und
deren Statut die an die Gesellschafter zu vertheilende Dividende auf höchstens
gn Prozent ihrer Antheile beschränkt, auch den Ersellshaftern für den Fall der
Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als den Nominalwerth ihrer Antheile
zusichert, den etwaigen Rest des Gesellschaftsvermögens aber für gemeinnügzige
wecke bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. März 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
Jehrgang 1857. (Nr. 6583—6584.) 52 (Nr. 6584.)
Ausgegeben zu Berlin den 3. April 1867.