Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Provinz Schlesten, Regierungebezirk Breslau. 
Obligation 
des Namslauer Kreises 
Auf Grund der untten landesherrlich bestätigten Kreistags- 
beschlüsse vom 12. Dezember 1865. und 28. Juli 1866. wegen klshe einer 
Schuld von 150,000 Thalern bekennt sich die kreisständische Eisenbahnkommission 
des Kreises Namslau durch diese, für jeden Inhaber gilltige Seitens des Gläu- 
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von Thalern 
Preußisch Kurant, welcher Betrag an den Kreis baar gezahlt worden und mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 150,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1868. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds 
von wenigstens Einem Kre des ganzen Kapitals jährlich, unter Zuwachs der 
Zinsen von den getilgten Schuldraten. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1868. ab in dem 
Monatet jeden Jahres. Der Kreie behält sich !*7½ das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, some sämmtliche 
noch urlanhende Schusdverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die 
gekndigten Schuldverschreibungen werden unter Beichnung ihrer Vuchstaben, 
ummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- 
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, 
jwe und Einen Monat vor dem Jahlungstermine in dem Amtsblatte der König. 
ichen Regierung zu Breslau, sowie in einer zu Breslau erscheinenden Zeitung. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital u entrichten ist, wird es 
in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres, von heute 
an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Kreis-Kommunalkasse in Namslau, und zwar auch in der nach dem Ein- 
tritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
(Nr. 6586.) sind
	        
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