Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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C. 64.), die Regierung für die Wahrung des Gemeinde-Interesses zu sorgen 
und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für die Stadtgemeinde zu bestellen. 
Sollte ein Prozeß der Stadtgemeinde gegen alle oder mehrere Mitglieder 
des Magistrats aus Veranlassung ihrer Amtsführung nothwendig werden, so hat 
die Regierung auf Antrag der Stadtverordneten-Versammlung zur Führung des 
Prozesses einen Anwalt zu bestellen. 
" 55. 
Die Sitzungen der Stadtverordneten-Versammlun sind öffentlich. Für 
einzelne Gegenstände kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung 
gefaßt wird, die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. 
S. 56. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen 
und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Er kann jeden Zubuer aus 
dem Sitzungszimmer entfernen lassen, welcher öffentliche Zeichen des Beifalls oder 
des Mißfallens giebt, oder Unruhe irgend einer Art verursacht. 
g. 57. 
Die Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung und die Namen der 
dabei anwesend gewesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. 
Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern unterzeichnet. 
Dem Magistrate müssen alke Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung, 
auch diejenigen, welche ihm durch das Gesetz zur Ausführung nicht überwiesen 
sind, milgethei,. werden. 
G. 58. 
Der Stadtverordneten-Versammlung bleibt überlassen, unter Zustimmung 
des Magistrats eine Geschäftsordnung abzufassen und darin Zuwiderhandlungen 
der Mitglieder gegen die zur Aufrechthaltung der Ordnung cgebenen Vorschriften 
mit Strafen zu belegen. Diese Strafen können nur in G# dbußen bis zu zehn 
Gulden, und bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen in der auf eine 
gewisse Zeit oder für die Dauer der Wahlperiode zu verhängenden Ausschließung 
aus der Versammlung bestehen. 
Versagt der Magistrat seine Zustimmung, so tritt das in F. 46. vorge- 
schriebene Verfahren ein. 
,59. 
Die Stadtverordneten-Versammlung beschließt über die Benutzung des 
Gemeindevermögens. Ueber das Vermögen, welches nicht der Gemeinde- 
Korporation als solcher gehört, hat sie nur insoweit zu beschließen, als sie dazu 
durch Stiftungs= oder sonstige besondere Rechtstitel berufen ist. 
Or. 6597.) . 60.
	        
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