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ein für alle Mal bezeichnetes Mitglied der Stadtverordneten-Versammlung
zuzuziehen;
5) das Eigenthum der Stadtgemeinde zu verwalten und ihre Rechte zu
wahren;
6) die Gemeindebeamten, nachdem die Stadtverordneten-Versammlung darüber
vernommen worden, anzustellen und zu beaufsichtigen. Die Anstellung
erfolgt, soweit es sich nicht um vorübergehende Dienstleistungen
handelt, auf Lebenszeit; diejenigen Unterbeamten, welche nur zu mechanischen
Dienstleistungen bestimmt sind, können jedoch auf Kündigung
angenommen werden. Die von den Gemeindebeamten zu leistenden
Kautionen bestimmt der Magistrat nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung;
7) die Urkunden und Akten der Stadtgemeinde aufzubewahren;
8) die Stadtgemeinde nach Außen zu vertreten und Namens derselben mit
Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu führen
und die Gemeinde-Urkunden in der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen
der Urkunden werden Namens der Stadtgemeinde von dem
ürgermeister oder seinem Stellvertreter gültig unterzeichnet; werden in
denselben Verpflichtungen der Stadtgemeinde übernommen, so muß noch
die Unterschrift eines anderen Mazistratmitgliches hinzukommen; in
Fällen, wo die Genehmigung der Regierung erforderlich ist, muß dieselbe
in beglaubigter Form der gedachten Ausernen beigefügt werden;
9) die Gemeinde-Abgaben nach den Gesetzen und Beschlüssen auf die Verpflichteten
zu verbeien und die Beitreibung zu bewirken.
C. 64.
Der Magistrat kann nur beschließen, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Den
Vorsitz führt der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter. Der Vorsitzende
ist verpflichtet, wenn ein Beschluß des Magistrats dessen Befugnisse überschreitet,
esetz= oder rechtswidrig ist, das Staatswohl oder das Gemeinde-Interesse veretzt,
die Ausführung eines seichen Beschlusses zu beanstanden und die Entscheidung
der Regierung einzuholen.
Der zweite Bürgermeister nimmt auch außer dem Falle der Stellvertretung
an den Verhandlungen und Beschlüssen Theil.
Bei Berathungen über solche Gegenstände, welche das Privatinteresse
eines Mitgliedes des Magistrats oder seiner Angehörigen berühren, muß dasselbe
sich der Theilnahme an der Berathung und Abstimmung enthalten, auch sich
während der Berathung aus dem Sitzungszimmer entfernen.
g. 66.