Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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ein  für  alle  Mal  bezeichnetes  Mitglied  der  Stadtverordneten-Versammlung
zuzuziehen;

5)  das  Eigenthum  der  Stadtgemeinde  zu  verwalten  und  ihre  Rechte  zu
wahren;

6)  die  Gemeindebeamten,  nachdem  die  Stadtverordneten-Versammlung  darüber
  vernommen  worden,  anzustellen  und  zu  beaufsichtigen.  Die  Anstellung
  erfolgt,  soweit  es  sich  nicht  um  vorübergehende  Dienstleistungen
handelt,  auf  Lebenszeit;  diejenigen  Unterbeamten,  welche  nur  zu  mechanischen
  Dienstleistungen  bestimmt  sind,  können  jedoch  auf  Kündigung
angenommen  werden.  Die  von  den  Gemeindebeamten  zu  leistenden
Kautionen  bestimmt  der  Magistrat  nach  Anhörung  der  Stadtverordneten-Versammlung;


7)  die  Urkunden  und  Akten  der  Stadtgemeinde  aufzubewahren;

8)  die  Stadtgemeinde  nach  Außen  zu  vertreten  und  Namens  derselben  mit
Behörden  und  Privatpersonen  zu  verhandeln,  den  Schriftwechsel  zu  führen
  und  die  Gemeinde-Urkunden  in  der  Urschrift  zu  vollziehen.  Die  Ausfertigungen
  der  Urkunden  werden  Namens  der  Stadtgemeinde  von  dem

ürgermeister  oder  seinem  Stellvertreter  gültig  unterzeichnet;  werden  in
denselben  Verpflichtungen  der  Stadtgemeinde  übernommen,  so  muß  noch
die  Unterschrift  eines  anderen  Mazistratmitgliches  hinzukommen;  in
Fällen,  wo  die  Genehmigung  der  Regierung  erforderlich  ist,  muß  dieselbe
  in  beglaubigter  Form  der  gedachten  Ausernen  beigefügt  werden;

9)  die  Gemeinde-Abgaben  nach  den  Gesetzen  und  Beschlüssen  auf  die  Verpflichteten
  zu  verbeien  und  die  Beitreibung  zu  bewirken.

C.  64.

Der  Magistrat  kann  nur  beschließen,  wenn  mindestens  die  Hälfte  seiner
Mitglieder  zugegen  ist.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.
Bei  Stimmengleichheit  ist  die  Stimme  des  Vorsitzenden  entscheidend.  Den
Vorsitz  führt  der  erste  Bürgermeister  oder  sein  Stellvertreter.  Der  Vorsitzende
ist  verpflichtet,  wenn  ein  Beschluß  des  Magistrats  dessen  Befugnisse  überschreitet,
esetz=  oder  rechtswidrig  ist,  das  Staatswohl  oder  das  Gemeinde-Interesse  veretzt,
  die  Ausführung  eines  seichen  Beschlusses  zu  beanstanden  und  die  Entscheidung
  der  Regierung  einzuholen.

Der  zweite  Bürgermeister  nimmt  auch  außer  dem  Falle  der  Stellvertretung
  an  den  Verhandlungen  und  Beschlüssen  Theil.

Bei  Berathungen  über  solche  Gegenstände,  welche  das  Privatinteresse
eines  Mitgliedes  des  Magistrats  oder  seiner  Angehörigen  berühren,  muß  dasselbe
sich  der  Theilnahme  an  der  Berathung  und  Abstimmung  enthalten,  auch  sich
während  der  Berathung  aus  dem  Sitzungszimmer  entfernen.

g.  66.