Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Die auf Lebenszeit angestellten besoldeten Gemeindebeamten erhalten, 
nicht mit ihnen ein Anderes verabredet worden ist, bei eintretender Dienstunfähigkeit 
Pension nach denselben Grundsätzen, welche bei den unmittelbaren Staatsbeamten 
zur Anwendung kommen. 
Ueber die Pensionsansprüche der Bürgermeister, der besoldeten Magistrats- 
mitglieder und übrigen besoldeten Gemeindebeamten entscheidet in streitigen Fällen 
die Regierung. Gegen den Beschluß der Regierung, soweit derselbe sich nicht auf die 
Thatsache der Dienstunfähigkeit oder darauf bezieht, welcher Theil des ienstemn 
kommens als Gehalt ad sei, findet die Berufung auf richterliche Entscheidung 
statt. Ungeachtet der Berufung sind die festgesetzten Beub e vorläufig zu zahlen. 
Die Pension fällt fort oder ruht insoweit, als der ####ent uch ander- 
weitige Anstellung im Staats- oder Gemeindedienst ein Einkommen oder eine 
neue Pension erwirbt, welche mit Zurechnung der ersten Pension sein früheres 
Einkommen übersteigen. 
Von dem Gemeindehaushalte. 
K. 73. 
Ueber alle Ausgaben und Einnahmen, welche sich im Voraus bestimmen 
lassen, entwirft der Magistrat fährih, spätestens im Oktober, einen Haushalts-Etat. 
Der Entwurf wird acht Tage lang in einem oder mechreren, von dem Magistrate 
4 bestimmenden und in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen- 
en Lokalen zur Einsicht aller Einwohner der Stadtgemeinde offen gelegt und 
alsdann von der Stadtverordneten-Versammlung festgestellt. Eine Abchsle des 
Etats wird sofort der Regierung eingereicht. 
S. 74. 
Der Magistrat hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach dem Etat 
geführt werde. 
Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der 
Genehmigung der Stadtverordneten-Versammlung. 
S. 75. 
Die Gemeindeabgaben, die Bürgerrechtsgelder .- 16.), die Mgaben für 
die Theilnahme an den Gemeindenutzungen (F. ö1.) und alle sonstigen Gemeinde- 
gefälle werden von den Säumigen im Steuer-Exekutionswege beigetrieben. 
S. 76. 
Die Jahresrechnung ist von der betreffenden Verwaltungsstelle vor dem 
1. Mai des folgenden Jahres zu legen und dem Magistrat einzureichen. Dieser 
9mt die Revision derselben zu veranlassen und die Rechnung demnächst mit seinen 
rinnerungen und Bemerkungen der Stadtverordneten-Versammlung zur Prü- 
fung, Feststellung und Entlastung vorzulegen. 
r. 6597.) 56“ . 77.
	        
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