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Artikel 15.
Für den Fall, daß die bestehende Zolleinigung zwischen dem Königreiche
Preußen und dem Großherzogthume Oldenburg aufhören sollte, verpflichtet sich
die Königlich Preußische Regierun auf der Eisenbahn, welche Gegenstand ge-
enwärtigen Vertrages ist, keine Durchgangsabgaben zu aheben p, auch hinsicht-
ich der darauf kanstiranden Güter die zollamtlichen Kontrolmaaßregeln stets auf
das nothwendigste Maaß zu beschränken.
Dagegen sichert die Großherzoglich Oldenburgische Regierung für denselben
Fall die Durchgangszoll-Freiheit für alle diejenigen Waaren zu) welche im Eisen-
bahnverkehr von dem Königlich Preußischen Gebiete durch das Großherzogthum
Oldenburg nach dem Königlich Preußischen Gebiete durchgeführt werden.
Artikel 16.
Nicht-Preußen, welche die Großhergoglich Oldenburgische Regierung bei
der Bahnstrecke im Königlich Preußischen Gebiete beschisügt oder anßell, schei-
den dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathslandes nicht aus.
Artikel 17.
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung ist damit einverstanden, daß
die von ihr bestellte Bau. und Betriebsverwaltung wegen aller Entschädigungs-
ansprüche, welche aus Anlaß der Eisenbahnanlage auf Königlich renssschem
Gebiete, oder des Betriebes auf derselben erhoben werden möchten, der Entschei-
dung der zuständigen Königlich Preußischen Gerichte sich zu unterwerfen habe,
und daß die gegen die vorgedachte Verwaltung in Vertretung der Großhersoglich
Oldenburgischen Regierung ergehenden Entscheidungen ihrersts als verbindlich
anzuerkennen seien. Artiker 1
rtikel 18.
Die Feststellung der Fahrpläne und der Tarse wird der Großherzoglich
albenburzischen Negierung insoweit und so lange allein überlassen, als die im
Artikel 1. gedachte äon in ihrem Eigenthume und eigenen Betriebe sich befindet.
Es sollen jedoch auf diesei Bahn mindestens zwei Personenzüge täglich
4 und zurück stattfinden, welche, soweit die Königlich Preußische Regierung es
ür Bedürfniß erkennen wird, bei sämmtlichen Stationen un Haltestellnn des
Königlich Preußischen Gebietes anhalten.
Aufferdem wird die Großherzoglich Oldenburgische Regierung für den ge-
sammten Verkehr von und nach den im Königlich Prerzichs Gebiete liegenden
Stationen und Haltestellen keine ungünstigeren Tarsessumen und keine
höheren Tarifseinheiten zur Anwendung bringen, als für den Verkehr von und
nach den im Großherzoglich Oldenburgischen Gebiete liegenden Stationen und
Haltestellen jeweilig in Geltung sein werden. Die Königlich Preußische Regie-
zung wird dagegen für den über die Rheine, Emdener Eisenbahn nach der Ol-
denburgischen Bahn und umgekehrt gehenden Verkehr keine höheren Tarifbestim-
mungen eintreten lassen, als jeweilig für den Verkehr nach und von Leer gelen
(Nr. 6603.) "