Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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nigliche Staatsregierung soll mit dem Bau sofort begonnen und derselbe ununter- 
brochen forteesett werden (cfr. F. 6.). 
Die Königliche Staatsregierung wird fortgesett ihre Vermittelung zu dem 
Iwecke eintreten lassen, daß der Gesellschaft der zum Bau der Cöslin-Danziger 
Bahnstrecke und zur Anlegung der Bahnhöfe erforderliche Grund und Voden 
nach Manbabe der von dem Königlichen Ministerium für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten genehmigten Baupläne und Anschlage von Seiten der bethei- 
ligten Korporationen 2c. unentgeltlich überwiesen wird. 
Bevor nicht die unentgeltliche Ueberweisung des rrsorderlichen Grund und 
Bodens gesichert is ist die Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft nicht verpflichtet, 
den Bahnbau zu beginnen resp. fortzusetzen. 
*) 
Die rücksichtlich des Postdienstes und der Anlage elektromagnetischer Tele- 
graphen zwischen dem Staate und der Berlin-Stettiner Eisenbahngese ((aft ab- 
eschlossenen Verträge lolen auch für die Cöslin-Danziger Bahnstrecke Gültigkeit 
gaben, soweit nicht lokale Verhältnisse eine Abänderung bedingen; ebenso sollen 
auch die allgemein festgestellten Hedingunen in Betreff der Benutzung der Eisen- 
bahnen für militairische Zwecke (Gesetz Samml. für 1843. S. 373.) auf die Cöslin- 
Danziger Bahnstrecke Anwendung finden. 
G. 5. 
Das zum Bau und zur vollstärdigen Ausrü BB der GEöelin-Danziger 
Bahmttreck, serner zum entsprechenden Ausbaue des Anschlußbahnhofes zu Cöslin 
und *½v sowie zur Beschaffung der erforderlichen Transportmittel nöthige 
Kapital und der zur Verzinsung während der Bauzeit erforderliche, in Gemäßheit 
des §. 7. zu berechnende Betrag, welcher, den bisherigen Ermittelungen entsprechend, 
incl. des Kursverlustes auf 10,000,000 Thaler angenommen. ist, wird durch 
Ausgabe vierprozentiger Prioritäts-Obligationen der Berlin-Stettiner Eisenbahn- 
gesellschaft beschafft. 
g. 6. 
Die Realisation der Prioritäts-Obligationen bewirkt die Berlin= Stettiner 
Eisenbahngesellschaft ohne Rückfrage bei der Königlichen Staatsregierung, sobald 
die Realisation mit keinem höheren Verluste als zehn Thaler vom Hundert ver- 
bunden ist, und zahlt die Zinsen auf diese Obligationen halbjährlich aus dem 
Reinertrage des neuen Unternehmens. Bei einem höheren Verluste als zehn Thaler 
vom Hundert ist die Genehmigung des Königlichen Ministeriums für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten zur Verausgabung der Prioritäts-Obligationen 
erforderlich. * 
Die Gesellschaft behält sich vor, die Realisation der periodisch zu veraus- 
gabenden Prioritäts-Obligationen durch die Königliche Seehandlung vermitteln 
u lassen. 
hse # die Realisation der Prioritäts-Obligationen nicht mindestens zum 
Kurse von 80 Prozent zu ermöglichen sein, oder sollte das Königliche Ministerium 
Nr. 6606.) 61“ für
	        
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