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S. 3.
In Berücksichtigung der Interessen der durch die angeordnete Tarifänderung
in erheblichem Maaße berührten Gewerbe werden für folgende Waaren die Sätze
der ersten Tarifabtheilung vorübergehend anderweit festgesetzt, nämlich:
a) auf die Dauer von drei Monaten, vom Ablaufe des Monats an gerechnet,
in welchem der Vereins-Zolltarif in den Herzogthümern in Wirksamkeit
getreten ist,
1) für die unter Position 262 der ersten Abtheilung des Vereins-Zoll-
tarifs bezeichneten baumwollenen Waaren auf 25 Rthlr. für den
Zollzentner,
2) für die unter Position 18“ a. a. O. bezeichneten Kleider, fertige Leib-
wäsche und Putzwaaren auf 110 Rthlr., und -
3) für die unter Position 306 und 4 a. a. O. bezeichneten seidenen
und halbseidenen Waaren auf 110 Rthlr. für dem Jollzentner;
b) bis zur Herstellung des zollfreien Verkehrs zwischen den Herzogthümern
und den übrigen Preußischen Landestheilen,
1) für die unter Position 4164 a. a. O. bezeichneten Waaren aus Wolle,
auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen und Metallfäden, unter
Ausnahme der Fußteppiche und Strumpfwaaren, auf 30 Rthlr. für
den Zollzentner, während
2) für getrocknete Cichoriemwurzeln, Position 2592 a. a. O., der
zollfreie Eingang für den vorstehend zu b. bezeichneten Zeitraum
nachgelassen wird.
Von Steinkohlen, Position 34 5 a. a. O., wird kein Eingangsgoll
erhoben.
S. 4.
Das Verbot der Einfuhr und die Beschränkung der ekühin von Satz,
welche unter Position 25“ der ersten Abtheilung des Vereins-Zolltarifs aus-
gesprochen sind, treten nicht in Kraft.
Für Salz wird der Zoll von 12 Sgr. (16 Schillinge) für den Zollzentner
erhoben, unter Gewährung einer Taravergütung von 10 Prozent für Salz in
Fassern und von 3 Prozent für Salz in Säcken.
S. 5.
Die durch die provisorische Verordnung vom 13. April 1865. engeführte
Zolftehet. für Vieh bleibt, jedoch unter Beschränkung auf den Eingang über die
andgrenze gegen Jütland, bestehen.
S. 6.
Rücksichtlich der für die Truppen und die Marine aus dem Zollvereins-
ge-