Inhaltsverzeichnis : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

56  B.  Erläuterungen  z.  Reichs=  u.  Staatsangehörigkeitsgesetz.

die  Gültigkeit  der  Legitimation  nach  dem  Rechte  des  Staats  zu  beurteilen,
  dem  der  Vater  zur  Zeit  der  Legitimation  angehört  hat.  Für
die  bayerischen  Behörden  hat  das  österreichische  Recht  besondere  Bedeutung,
  das  in  der  EG#.  Bd.  17  S.  129  und  in  den  Bl.  f.  adm.
Pr.  Bd.  52  S.  163  f.  dargestellt  ist.  War  das  legitimierte  Kind  in  der
Einbürgerungsurkunde  mit  Namen  aufgeführt,  so  wird  seine  Staatsangehörigkeit
  durch  die  nachträgliche  Feststellung,  daß  die  vor  der  Einbürgerung
  vollzogene  Legitimation  rechtsungültig  war,  nicht  berührt.
Die  ausdrückliche  Einbürgerung  kann  nicht  rückgängig  gemacht  werden.

3.  Deutscher  ist  hier  nur  der  Angehörige  eines  deutschen  Bundesstaats
  oder  der  unmittelbare  Reichsangehörige  männlichen  Geschlechts;
eine  Frau  kann  nicht  legitimieren  oder  die  Ehelichkeitserklärung  beantragen.


4.  Erst  mit  Eintritt  der  Legitimation,  d.  i.  mit  der  Eheschließung
der  Eltern  oder  der  Zustellung  der  Ehelichkeitserklärung  an  den  Antragsteller,
  erwirbt  das  legitimierte  Kind  die  Staatsangehörigkeit  des  Vaters.
Die  Aufnahme  oder  Einbürgerung  wirkt  hier  nicht  zurück  auf  den  Zeitpunkt
  der  Geburt.

5.  Das  Wort  „Kind“  bringt  nur  das  Verhältnis  des  Legitimierten
gegenüber  dem  Vater  zum  Ausdruck  und  bedeutet  nicht  einen  im  Kindesalter
  stehenden  Menschen.  Auch  erwachsene  und  volljährige  Menschen
können  legitimiert  und  für  ehelich  erklärt  werden.  Eine  verheiratete
oder  verheiratet  gewesene  Tochter  kann  zwar  legitimiert  werden;  für
sie  begründet  aber  die  Legitimation  nicht  die  Staatsangehörigkeit  des
Vaters.  Denn  die  Tochter  ist  mit  ihrer  Verehelichung  aus  dem  Familienverbande
  des  Vaters  ausgetreten  und  hat  nach  8  6  des  R.  u.  StWGes.
die  Staatsangehörigkeit  ihres  Mannes  erworben.  So  wenig  ein  Wechsel
in  der  Staatsangehörigkeit  des  Vaters  auf  den  Staatsverband  der  verheirateten
  oder  verheiratet  gewesenen  Töchter  Einfluß  hat  (88  16  Abs.  2
und  29  Abs.  2  des  R.  u.  St  Ges.),  so  wenig  vermag  die  Legitimation
solcher  Töchter  ihre  Staatsangehörigkeit  zu  ändern.  Das  jüngere  Band,
das  sie  durch  die  Eheschließung  an  den  Gatten  und  seine  Staatsangehörigkeit
  fesselt,  löst  endgültig  die  älteren  Beziehungen  zum  Staatsverbande
  des  Vaters,  auch  wenn  diese  erst  nach  der  Verehelichung  im
Wege  der  Legitimation  wirksam  werden.  Mittelbar  beeinflußt  die  Legitimation
  die  Staatsangehörigkeit  der  Abkömmlinge  des  legitimierten
Kindes,  wenn  letzteres  männlich  ist  und  eheliche  Nachkommen  besitzt
oder  als  unverheiratete  Tochter  uneheliche  Kinder  hat.  Die  Wirkung
der  Legitimation  auf  die  Staatsangehörigkeit  der  Abkömmlinge  des