Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Nr. 1. bezeichneten Personen von der Zeit, wo sie entweder ihre Stand- 
quartiere oder im Fall ihnen solche nicht angewiesen sind, ihre bisherigen 
Wohnorte im Dienste verlassen oder in denselben angegriffen oder be- 
lagert werden. 
Kriegsgefangene und Geißeln haben diese Befugniß, so lange sie 
sich in der Gewalt des Feindes giner 46 
S. 5. a. a. O. 
3) Privilegirte militairische Testamente sind in gültiger Form errichtet: 
a) wemm sie von dem Testator eigenhändig geschrieben und unter- 
schrieben sind; 
b) wenn sie von dem Testator eigenhändig unterschrieben und von zwei 
Zeugen oder einem Auditeur oder Osfhier mitunterzeichnet sind; 
Jc) wenn von einem Auditeur oder Offizier, unter Zuziehung zweier 
Zeugen oder eines zweiten Auditeurs oder Offiziers, über die münd- 
liche Erklärung des Testators eine schriftliche Verhandlung auf. 
genommen und diese dem Testator vorgelesen, sowie von dem Au- 
diteur oder Offizier und den Zeugen unterschrieben ist. 
Bei verwundeten oder kranken Militairpersonen können die unter 
b. und c. erwähnten Auditeure und Offiziere durch Militairärzte oder 
höhere Lazarethbeamte oder Militairgeistliche vertreten werden. 
§S. 6. a. a. O. 
4) Die unter Nr. 3. erwähnten Zeugen sind Beweiszeugen; sie brauchen 
nicht die Eigenschaft von Instrumentszeugen zu haben, und es kann 
die Aussage eines derselben für vollständig beweisend angenommen 
werden. 
. 7. a. a. O. 
5) Die nach Vorschrift Nr. 3. c. aufgenommene Verhandlung hat in Betreff 
ihres Inhalts und der in ihr angegebenen Zeit der Aufnahme die Beweis- 
kraft einer öffentlichen Urkunde. 
Ist in dem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen oder in 
dem eigenhändig unterschriebenen Testamente (Nr. 3. a. und b.) die Zeit 
der Errichtung angegeben, so streitet die Vermuthung bis zum Beweise 
des Gegentheils für die Richtigkeit dieser Angabe. Eine gleiche Ver- 
muthung streitet dafür, daß das Testament wehre des die privilegirte 
Form zulassenden Ausnahmezustandes errichtet ist, wenn dasselbe während 
dieser be# oder innerhalb vierzehn Tage nach deren Aufhören einer vor- 
gesetzten Militairbehörde zur Aufbewahrung übergeben ist, oder wenn 
dasselbe in dem Feldnachlaß des Testators aufgefunden wird. 
. 8. a. a. O. 
0) Pi
	        
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