Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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VIII.  Vorschriften  uber  die  Einwilligung  der  Eltern  und  Vormünder
in  das  Fortdienen  und  Kapituliren  der  Kinder  und  Mflegebefohlenen.

Jeder  Soldat  ist  in  Bezug  auf  seine  frei  illige  Entschließung,  im  stehenden
  Heere  noch  fortdienen  zu  wollen,  als  großjährig  zu  betrachten)  die  Zustimmung
  der  Eltern  und  Vormünder  ist  hierzu  nicht  ersoldenl  ch

Kabinetsorder  vom  10.  Februar  1825.  (Gesetz  Samml.  S.  15.).

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Borlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  Hosbuchdruckerei
(N.  v.  Decker).