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VIII. Vorschriften uber die Einwilligung der Eltern und Vormünder
in das Fortdienen und Kapituliren der Kinder und Mflegebefohlenen.
Jeder Soldat ist in Bezug auf seine frei illige Entschließung, im stehenden
Heere noch fortdienen zu wollen, als großjährig zu betrachten) die Zustimmung
der Eltern und Vormünder ist hierzu nicht ersoldenl ch
Kabinetsorder vom 10. Februar 1825. (Gesetz Samml. S. 15.).
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Borlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober Hosbuchdruckerei
(N. v. Decker).