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S. 16.
Die den Bewohnern, insbesondere den Bergarbeitern von und mit dem
Steiger abwärts, in dem zum vormaligen Königreiche Hannover ausschließlich
ehörigen Theile des Harzes und der Lem Staate gehörigen Hüttenwerke bei
lbingerode nach den Hannoverschen Gesetzen zustehenden Befreiungen von der
Häuser= beziehungsweise Personen= und Gewerbesteuer bleiben noch bis zum
1. Januar 1868. in Kraft und sind die gedachten Klassen von Einwohnern bis
dahin auch von der Entrichtung der veranlagten Gebäude-, Klassen= und Ge-
werbesteuer frei zu lassen.
Von dem bezeichneten Zeitpunkte ab unterliegen die Ersteren jedoch der
Steuerpflicht ebenso, wie die übrigen Einwohner gen ehemaligen Königreichs
Hannover.
F. 17.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt
und hat die zur Ausführung derselben erforderlichen Anweisungen zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. April 1867.
(. s.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzen plitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6622.) Verordnung, betreffend die Einführung der Preußischen Gesetzgebung in Betreff
der direkten Steuern in dem Gebiete des vormaligen Kurfürstenthums
Hessen. Vom 28. April 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #.
verordnen für das mit Unserer Monarchie vereinigte Gebiet des vormaligen Kur-
fürstenthums Hessen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
S. 1.
Vom 1. Juli 1867. werden folgende zur Zeit bestehende direkte Staats-
steuern aufgehoben:
1) die Grundsteuer von den Gebäuden nebst den dazu gehörigen Hofräumen
und nicht über Einen Morgen Preußisch großen Hausgärten,
2) die Gewerbesteuer,
3) die Klassensteuer.
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