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g. 2.
An Stelle der in Wegfall kommenden Steuern sind von dem im F§. 1.
bezeichneten Zeitpunkte ab zu erheben:
1) die durch das Gesetz vom 21. Mai 1861. (Gesetz-Samml. für 1861.
S. 317.) eingeführte Gebäudesteuer, - «
2) die durch das Gesetz vom 1. Mai 1851. (Gesetz-Samml. fuͤr 1851. S. 193.)
eingeführte Klassen- und klassifizirte Einkommensteuer,
3) die durch das Gesetz vom 30. Mai 1820. (Gesetz= Samml. für 1820.
S. 147.) und das Pinige Abänderungen des letzteren betreffende Gesetz
vom 19. Juli 1861. (Gesetz= Samml. für 1861. S. 697.) eingeführte
Gewerbesteuer,
und werden zu diesem Behufe die vorgenannten Preußischen Gesetze nebst allen
dreeson erläuternden, ergänzenden und abändernden gesetzlichen Vorschriften ein-
geführt.
.
Die Grundsteuer von den Liegenschaften ist in Gemäßheit des Gesetzes vom
21. Mai 1861. (Gesetz-Samml. für 1861. S. 253.), betreffend die anderweite
Regelung der Grundsteuer und der dazu ergangenen erläuternden, ergänzenden
und abändernden Vorschriften, anderweit zu veranlagen, und die Grundsteuer-
Hauptsumme für das Gebiet des vormaligen Kurfürstenthums Hessen in ver-
hältnißmäßiger Gleichheit mit den Grundsteuer-Hauptsummen der altländischen
Provinzen festzustellen. 4
P. den zu letzterem Zweck auszuführenden Vermessungs= und Kartirungs-
arbeiten ist nach Anleitung der bei Ausführung des vorgedachten Gesetzes ergan-
genen Vorschriften zu venseheen.
Dagegen bleibt die Bessimmung darüber, unter welchen besonderen Maaß-
gaben das gedachte Gesetz, sowie das Gesetz vom 21. Mai 1861. (Gesetz-Samml.
7 1861. Seite 327.)) betreffend die für Aufhebung der Grundsteuer-Befreiungen
und Bevorzugungen zu gewährende Entschädigung, zur Ausführung zu bringen,
und die Bestimmung des Zeitpunktes, mit welchem die neu zu veranlagende
Grundsteuer gegen Wegfall der bestehenden Grundsteuer in Hebung zu setzen, einem
besonderen Gesetze vorbehalten.
Bis zu diesem Zeitpunkt ist die bestehende Grundsteuer von den Liegen-
schaften in demjenigen Betrage, in welchem Ieselbe für das zweite Viertelsahr
des laufenden Jahres erhoben worden, mit der Beschränkung fort zu erheben, daß
vom 1. Juli 1867. ab:
a) dejentgen Grundsteuerbeträge, welche auf den Gebäuden nebst den dazu
gehörigen Hofräumen und nicht über Einen Preußischen Morgen großen
Hausgärten haften, außer Hebung gesetzt werden (§. 1. zu !rö ,-
b) von der eigentlichen, auf den Liegenschaften ruhenden Grundsteuer nur
der Betrag von neun Monaten in jedem Jahre zur Hebung gebracht wird.
S. 4.
Bis die in der Verordnung vom 22. Februar 1867. (Gesetz-Samml.
(Tr. 6022) S. 273.)