Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr. 6625.) Bekanntmachung, betreffend die von beiden Häusern des Landtages ertheilte 
Genehmigung zu den drei Verordnungen vom 6. Januar 1866. wegen 
der Salzsteuer und des Verkehrs mit Salz im Jadegebiete, sowic wegen 
der Erhebung einer Nachsteuer vom Salz im Jadegebiete, und wegen der 
Besteuerung des inländischen Branntweins, sowie der Steuervergütung 
für ausgeführten Branntwein und der Uebergangsabgabe vom zollvereins- 
ländischen Branntwein im Jadegebiete. Vom 28. März 1867. 
N die unter Vorbehalt der Genehmigung beider Häuser des Landtages 
der Monarchie zuassene drei Verordnungen vom 6. Januar 1866. wegen der 
Salzsteuer und des Verkehrs mit Salz im Icdegetiet, ferner wegen der Erhebung 
einer Nachsteuer vom Salz im Jadegebiete, und wegen der Besteuerung des 
inländischen Branntweins, sowie der üueruergltusn ür ausgeführten Brannt- 
wein und der Uebergangsabgabe vom zollvereinsländischen Branntwein im Jade- 
gebiete (Gesetz= Samml. S. I. bis S.) von beiden Häusern des Landtages 
genehmigt worden sind, wird dies hierdurch bekannt gemacht. 
Berlin, den 28. März 1867. 
Das Staatsministerium. 
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 6626.) Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung der von der - Ber- 
liner gemeinnützigen Baugesellschaft= in der Generalversammlung vom 
31. Oktober 1866. beschlossenen Abänderungen, beziehungsweise Ergänzun- 
gen des am 28. Oktober 1848. bestätigten Gesellschaftsstatuts (Gesetz- 
Samml. für 1848. S. 355.). Vom 28. April 1867. 
D. Königs Majestät haben mittelst Alerböchsten Erlasses vom 31. März 
1867. die von der „Berliner gemeinnützigen Baugesellschaft" in der General- 
versammlung vom 31. Oktober 1866. laut notariellen Protokolls von demselben 
Tage beschlossenen Abänderungen, beziehungsweise Ergänzungen des am 28. Ok- 
tober 1848. bestätigten Gesellschaftsstatuts (Gesetz= Samml. für 1848. S. 355.) 
zu genehmigen geruht. 
Der Allerhöchste Erlaß nebst den genehmigten Beschlüssen wird durch! das 
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