Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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g. 3. 
Die Sozietät hat die im F. genannten Flächen zu entwässern. 
Zu dem Ende hat dieselbe die Regulirung der bereits vorhandenen Fließe 
und Gräben, die Anlage der erforderlichen neuen Gräben und Brücken, sowie 
die Tieferlegung der Klosterfelder Mühle nach dem Meliorationsplan, wie solcher 
bei der Superrevision festgesetzt ist, zu bewirken und die genannten Entwässerungs- 
und Brückenanlagen zu unterhalten (conk. F. 5.). 
Die bestehenden Verpflichtungen für Unterhaltung der bereits vorhandenen 
Brücken werden hierdurch nicht geändert. Auch ändert ein bloßer Umbau, eine 
Erweiterung oder Verlegung der Brücken nichts in diesen Verpflichtungen, vor- 
behaltlich der Entschädigung für die etwanige Vergrößerung der Unterhaltungslast. 
Erhebliche Veränderungen des Regulirungsplans, welche im Laufe der Aus- 
führung nothwendig erscheinen, dürfen nur mit Genehmigung des Ministers für 
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden. 
KC. 4. 
Das in den gemeinschaftlchen Gräben fließende Wasser darf ohne Geneh- 
migung des Vorstandes von einzelnen Mitgliedern nicht abgeleitet oder aufgestaut 
werden. Dagegen hat jeder Genosse das Recht, die Aufnahme des Wassers, 
desen er sich noch zur besonderen Entwässerung seiner Grundstücke entledigen 
will, in die Hauptgräben zu verlangen. Die Zuleitung in die Gräben darf 
aber nur an den vom Vorstande vorzuschreibenden Punkten geschehen. 
Sollte sich während der Ausführung des Projekts ergeben, daß ein Grund- 
ück ohne Ziehung eines Grabens über das Areal eines anderen Besitzers nach 
en planmäßig herzustellenden Gräben gar keinen Vortheil haben würde, so hat 
die Genossenschaft diesen Graben anzulegen und zu unterhalten. 
Die Entscheidung darüber, ob ein solcher Fall vorliegt, gebührt im Mangel 
der Einigung dem Schiedsgerichte (ctr. . 19.), die Bestimmung der Lage und 
Konstruktion des Quergrabens dem bei der Ausführung zuzuziehenden Techniker. 
Außerdem hat die Sozietät Seiten-Entwässerungsanlagen, welche nur durch 
Zusammenwirken mehrerer Grundbesitzer ausführbar sind, zu vermitteln und nöthigen- 
fall auf Kosten der speziell dabei Betheiligten durchzuführen, nachdem der Plan 
azu von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach An- 
bärung der Betheiligten festgestellt worden ist. Die Kosten solcher neuen Anlagen, 
sowie der Unterhaltung derselben werden nach Maaßgabe des Vortheils von den 
Betheiligten getragen. Auch hat die Sozietät die Unterhaktung derartiger Neben- 
anlagen zu beaufsichtigen. 
Ueber die Seitens der Sozietät oder von mehreren Grundbesitzern gemein- 
EW fortdauernd zu unterhaltenden Anlagen ist ein Lagerbuch vom Vorstande 
zu en. 
Nr. 66. . 5.
	        
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