Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

424
Nr.  18705.

Bekanntmachung,  die  Schiffahrts-  und  Floßordnung  für  die  Donau  innerhalb  des  bayerischen
Staatsgebiets  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Die  provisorische  Schiffahrts=  und  Floßordnung  für  die  Donau  innerhalb  des  bayerischen
Staatsgebiets  vom  1.  Jannar  1901  (Ges.  u.  Verordn.-Bl.  S.  13  ff.)  wird  dahin  ergänzt,
daß  als  8  14  a  folgende  Vorschrift  eingeschaltet  wird:

§  14  a.
Passieren  der  Stromenge  bei  Sandbach.

„Bergfahrende  Dampfer  und  Schleppzüge  haben  bei  Annäherung  an  die  Hilfsrondeausstelle
  bei  km  346  D  dort  anzuhalten,  wenn  das  am  rechten  Donauufer  auf  dem  vorspringenden
  Fels  bei  km  346  aufgestellte  Signal  —  weißrote,  kreisrunde  Scheibe  —
aufgezogen  ist,  und  hier  so  lange  zu  warten,  bis  das  durch  dieses  Signal  angekündigte
talfahrende  Schiff  oder  Floß  die  Haltestelle  passiert  hat  und  durch  Niederlassen  des  Signals
das  Zeichen  gegeben  ist,  daß  kein  weiteres  Fahrzeug  von  oben  nachkommt.

Für  jene  bergfahrenden  Dampfer  und  Schleppzüge,  die  sich  beim  Erscheinen  dieses
Signals  bereits  am  Beginne  der  Stromenge  bei  km  346  befinden,  bestimmt  sich  das
Verhalten  der  Schiffsführer  nach  den  jeweiligen  Umständen.  Nach  diesen  ist  zu  bemessen,
ob  die  oberhalb  gelegene  Ausweichstelle  noch  rechtzeitig  erreicht  werden  kann  oder  ob  ein
Rückwärtsrinnen  und  die  Befolgung  der  Vorschriften  des  Abs.  1  veranlaßt  ist.

Talfahrende  Dampfer  haben  zur  Sicherheit,  um  ein  etwa  mögliches  Ubersehen  zu  ver
meiden,  in  der  Höhe  von  km  343  mit  der  Dampfpfeife  in  kurzen  Unterbrechungen  den
Wächterposten  auf  sich  aufmerksam  zu  machen  und  von  km  343  angefangen  ihre  Geschwindigkeit
  zu  ermäßigen,  bis  die  UÜberzeugung  begründet  ist,  daß  in  der  Stromenge  von
Sandbach  kein  Dampfer  bergwärts  kommt.  Erscheint  das  Signal  —  hellgraue  Rückseite
der  Scheibe  —  nicht,  so  hat  der  Talfahrer  sich  so  lange  rinnen  zu  lassen,  bis  das  Signal
aufgezogen  ist.

Die  gleichen  Vorschriften  gelten  für  talfahrende  Ruderschiffe  und  Flöße.  Diese  haben
durch  Schwenken  einer  roten  Flagge  oder  durch  Rufe  unterhalb  km  345  dem  Signalwärter
ein  Zeichen  zu  geben;  nötigenfalls  haben  sie  an  geeigneter  Stelle  zu  landen.“

München,  den  10.  Juli  1909.

J.  A.

Ministerialrat  Heule.