— 554 —
g. 5.
Austringung Die Arbeiten der Sozietät werden unter Leitung des Vorstandes aus der
der Kosen. Sozietätskasse ausgeführt.
Die Beiträge sind den nachstehenden Bestimmungen gemäß zu leisten.
» Die Kosten der Regulirung und Unterhaltung des Klosterfelder Mühlen-
fließes inkl. der betreffenden Brücken werden nur von denjenigen Interessenten
etragen, welchen dieselbe zum Vortheil gereicht, und zwar unter sich nach Ver-
Hältatg dieses Vortheils.
Dasselbe gilt von der Regulirung und Unterhaltung des Syringfließes
sowie des Diebehruchtr Hauptgrabens, während die Kosten für Tieferlegung des
Klosterfelder Mühlenstaus von allen drei Gruppen gemeinschaftlich getragen
werden.
In jeder dieser drei Gruppen werden drei Klassen angenommen, von
denen beiträgt:
Klasse I. — 3 Theile,
* II. — 2 -
". III. 1 Theil.
Behufs Feststellung der zu jeder der drei Gruppen gehörigen Genossen
und des Beitragsverhältnisses in den einzelnen Gruppen soll ein vom Sozietäts-
vorstande zu führendes Beitragskataster aufgestellt werden.
Die Ausarbeitung desselben unter Zugrundelegung des bereits aufgestellten
Betheiligungsregisters (Flächenregister) liegt dem Regierungskommissar, unter
Zuziehung zweier unbetheiligten, von der Regierung zu ernennenden Landwirthe, ob.
Der Entwurf des Katasters ist bei den Vorständen der betheiligten Ge-
meinden extraktweise offen auszulegen und zugleich in dem Amtsblatte der Regie-
rung zu Frankfurt a. d. O. eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, inner-
halb welcher dersebe bei den Gemeindevorständen eingesehen und Beschwerde da-
gegen bei dem Regierungskommissarius erhoben werden kann.
Der Vorstand hat die erhobene Beschwerde unter Zuziehung des Be-
schwerdeführers zu untersuchen und zu entscheiden.
Wird gegen diese Ensscheidung binnen vierzehn Tagen präklusivischer Frist
Rekurs eingelegt, so entscheidet endgültig die Regierung zu Frankfurt a. d. O.,
welche nach Befinden eine neue Lokaluntersuchung anordnen kann.
Das fentgestele Kataster wird von der Regierung zu Frankfurt a. d. O.
ausgefertigt und dem Vorstande des Verbandes übergeben. Auch schon vor
ges#htellund des Katasters kann die Einziehung von Beiträgen mit Genehmigun
der genannten Regierung nach der Fläche der betheiligten Grundstücke oder hach
dem Kataster-Entwurf, vorbehaltlich der späteren Ausgleichung, stattfinden.
S. 6.
Eine Berichtigung des Katasters tritt ein im Falle der Parzellirung und
Besitzveränderung. Ueb
eber