Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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g. 5. 
Austringung Die Arbeiten der Sozietät werden unter Leitung des Vorstandes aus der 
der Kosen. Sozietätskasse ausgeführt. 
Die Beiträge sind den nachstehenden Bestimmungen gemäß zu leisten. 
» Die Kosten der Regulirung und Unterhaltung des Klosterfelder Mühlen- 
fließes inkl. der betreffenden Brücken werden nur von denjenigen Interessenten 
etragen, welchen dieselbe zum Vortheil gereicht, und zwar unter sich nach Ver- 
Hältatg dieses Vortheils. 
Dasselbe gilt von der Regulirung und Unterhaltung des Syringfließes 
sowie des Diebehruchtr Hauptgrabens, während die Kosten für Tieferlegung des 
Klosterfelder Mühlenstaus von allen drei Gruppen gemeinschaftlich getragen 
werden. 
In jeder dieser drei Gruppen werden drei Klassen angenommen, von 
denen beiträgt: 
Klasse I. — 3 Theile, 
* II. — 2 - 
". III. 1 Theil. 
Behufs Feststellung der zu jeder der drei Gruppen gehörigen Genossen 
und des Beitragsverhältnisses in den einzelnen Gruppen soll ein vom Sozietäts- 
vorstande zu führendes Beitragskataster aufgestellt werden. 
Die Ausarbeitung desselben unter Zugrundelegung des bereits aufgestellten 
Betheiligungsregisters (Flächenregister) liegt dem Regierungskommissar, unter 
Zuziehung zweier unbetheiligten, von der Regierung zu ernennenden Landwirthe, ob. 
Der Entwurf des Katasters ist bei den Vorständen der betheiligten Ge- 
meinden extraktweise offen auszulegen und zugleich in dem Amtsblatte der Regie- 
rung zu Frankfurt a. d. O. eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, inner- 
halb welcher dersebe bei den Gemeindevorständen eingesehen und Beschwerde da- 
gegen bei dem Regierungskommissarius erhoben werden kann. 
Der Vorstand hat die erhobene Beschwerde unter Zuziehung des Be- 
schwerdeführers zu untersuchen und zu entscheiden. 
Wird gegen diese Ensscheidung binnen vierzehn Tagen präklusivischer Frist 
Rekurs eingelegt, so entscheidet endgültig die Regierung zu Frankfurt a. d. O., 
welche nach Befinden eine neue Lokaluntersuchung anordnen kann. 
Das fentgestele Kataster wird von der Regierung zu Frankfurt a. d. O. 
ausgefertigt und dem Vorstande des Verbandes übergeben. Auch schon vor 
ges#htellund des Katasters kann die Einziehung von Beiträgen mit Genehmigun 
der genannten Regierung nach der Fläche der betheiligten Grundstücke oder hach 
dem Kataster-Entwurf, vorbehaltlich der späteren Ausgleichung, stattfinden. 
S. 6. 
Eine Berichtigung des Katasters tritt ein im Falle der Parzellirung und 
Besitzveränderung. Ueb 
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