Innere
fassung.
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Im Falle aus diesem Verfahren für den Einzelnen eine offenbare und er-
bebliche Härte erwächst, soll eine billige Vergütigung gewährt werden.
Streitigkeiten hierüber werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, schiedsrichter-
lich entschieden.
§. 9.
Das Expropriationsverfahren, welches erst dann eintritt, wenn eine gütliche
Einigung zwuschen den Interessenten nicht erreicht wird, leitet die Regierung zu
Frankfurt a. d. O. nach den Vorschriften des Gesetzes über die Benutzung der
Privatflüsse vom 28. Februar 1843.
S. 10.
An der Spitze der Sozietät steht ein Vorstand, bestehend aus einem Vor-
sitzenden und vier Mitgliedern. Ihr Amt ist ein Ebrenamt.
S. 11.
Stehendes Mitglied und Vorsitzender des Vorstandes ist, wenn die Regie-
rung nicht etwa ausnahmsweise einen anderen Vorsitzenden ernennt, der Pächter
der Domaine Marienwalde, welcher sich selbst einen Stellvertreter zu ernennen hat.
Die übrigen Vorstandsmitglieder und für jeden ein Stellvertreter werden
auf sechs Jahre gewählt und zwar je einer aus den Klosterfelder, Diebelbrucher,
Hagelfelder und Syringer Interessenten.
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus und wird durch Neuwahl ersetzt.
Die das erste Mal ausscheidenden zwei Mitglieder und Stellvertreter werden durch
das Loos bestimmt.
Die Wiederwahl der Ausscheidenden ist zulässig.
Wählbar ist jeder großjährige Genosse des Verbandes, welcher den Voll-
besitz der bürgerlichen Rechte nicht durch richterliches Erkenntniß verloren hat.
Wählbar sind auch die Pächter, Verwalter und Generalbevollmächtigten
derjenigen Genossen, welche selbst wählbar sind.
Die Wirkung der Wahl erlischt mit dem Aufhören der Wählbarkeit.
Die Stellvertreter nehmen in Behinderungsfällen des Vorstandsmitgliedes
dessen Stelle ein.
Außerdem tritt, wenn ein Vorstandsmitglied woährend seiner Wahlzeit stirbt,
oder aus dem Genossenschaftsgebiet verzieht, dessen Stellvertreter für die dauernde
Wahlperiode ein.
Eine Ersatzwahl findet nur statt, wenn außer dem Vorsitzenden nicht noch
zwei Mitglieder oder Stellvertreter vorhanden sind.
KC. 12.
Stimmfähig bei der Wahl ist jeder großjährige Besitzer eines zur Sozietät
gehörigen Grundstücks von wenigstens Einem Morgen, welcher mit seinen Bei-
trägen