Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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d. 20. 
Die vollendeten gemeinschaftlichen Anlagen müssen vom Kommissarius der 
Regierung zu Frankfurt a. d. O. unter Zuziehung eines Bautechnikers abgenommen 
werden. 
S. 21. 
Die Sozietät ist dem Ober-Aufsichtsrechte des Staates unterworfen. Dieses 
Recht wird von der Regierung zu Frankfurt a. d. O. als Landes-Polizeibehörde 
und dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt in 
dem Umfange und mit den Befugmisen, welche den Aufsichtsbehörden der Ge- 
meinden zustehen. 
F. 
Aenderungen der Bestimmungen dieses Statuts können nur mit landes- 
herrlicher Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 8. April 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Für den Minister für die 
irthschaftlichen Angelegenheiten: 
Gr. zur Lippe. Gr. v. Itzenplitz. 
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
  
erlin, gedruckt in ber Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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