Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

Statut

der
Märkisch-Posener  Eisenbahngesellschaft.

A.
Allgemeine  Bestimmungen.

K.  1.

Name  und  Unter  der  Benennung  „Märkisch-Posener  Eisenbahngesellschaft“  wird  eine
Zucck  der  Ge-  Akiengesellshaft  errichtet,  welche  den  Bau,  die  vollständige  Ausrüstung  und  den

 

KassotBetrieb  einer  von  der  Allerhöchsten  Bestätigung  dieses  Statuts  in  län
Jahren  zu  vollendenden  Eisenbahn  von  Frankfurt  an  der  Oder  über

ens  vier
ternberg.

und  Schwiebus  nach  Posen  mit  einer  Abzweigung  von  Bentschen  über  Züllichau

und  Crossen  nach  Guben  zum  Zweck  hat.

d.  2.
Art  der  Be-  Die  Gesellschaft  wird  die  Transporte  auf  der  Bahn  durch  Dampfwagen
nuhung.  auf  eigene  Rechnung  betreiben,  auch,  soweit  sie  es  ihrem  Interesse  gemäß  findet,
oder  gesetzlich  dazu  verpflichtet  ist,  Anderen  die  Benutzung  der  Bahn  zu  Personenund

  Gütertransporten  gegen  Entrichtung  eines  bestimmten  Bahngeldes  gestatten.

Sie  kann  auch  unter  Genehmigung  des  Handelsministers  einer  anderen
Eisenbahnverwaltung  den  gesammten  Betrieb  der  Bahn  durch  besonderen  Vertrag

überlassen.

Sollte  in  Folge  weiterer  Vervollkommnung  in  den  Transportmitteln  eine
noch  bessere  und  wohlfeilere  Förderung  der  Transporte,  als  auf  Eisenschienen  und
mittelst  Lokomotiven,  möglich  werden,  so  kann  die  Gesellschaft  auch  das  neue
Beförderungsmittel,  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des  Staats,  herstellen  und

benutzen.
g.  3.
Bahnlinle  Die  Bahnlinie  hat  das  Königliche  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
und  Bauplan.  öffentliche  Arbeiten  festzustellen;  auc

speziellen  Bauprojekte  und  Anschläge.

unterliegen  der  Genehmigung  desselben  die

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