Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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tätsaktien allmälig einzuziehen und zu vernichten, und daher geschlossen wird, 
sobald dieser Zweck erreicht ist. 
Dan Amortisationsfonds werden überwiesen: 
1) die nicht erhobenen Zinsen und Dividenden, welche nach F. 25. zu Gunsten 
der Gesellschaft verfallen sind, sowie die Zinsen des Reservefonds, beide 
jedoch nur in dem Falle, wenn der Reservefonds in voller Höhe vor- 
handen ist (§. 6.) 
2) die Einnahmen aus dem Verkaufe alter Materialien des Oberbaues und 
der Betriebsmittel und die Zinsen des Erneuerungsfonds, wenn dieser so 
weit angewachsen, daß der Handelsminister eine weitere Verstärkung 
desselben einstweilen nicht für erforderlich erachtet (§. 7.); 
ein Drittel des Ueberschusses, welcher von dem nach §. 23. zu ermitteln- 
den Restbetrage des Reinertrages alljährlich verbleibt, nachdem die In- 
haber der Stamm-Prioritätsaktien fünf Prozent des Nominalbetrages 
ihrer Aktien und die Inhaber der Stammaktien sechs und zwei Drittel 
(63) Prozent des Nominalbetrages ihrer Aktien erhalten haben. 
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Es bleibt dem Verwaltungsrathe das Recht vorbehalten, unter Genehmi- 
gung des Handelsministers den Amortisationsfonds durch Erhöhung der Quote 
des Ueberschusses ad 3. zu verstärken und dadurch die Tilgung der Stamm- 
Prioritätsaktien zu beschleunigen. 
Die Einlösung der Stamm Prioritätsaktien wird entweder durch den An- 
kauf an der Börse bis zum Nominalwerthe, oder in Folge der Kündigung durch 
Zahlung des Nominalwerthes, je nach den Mitteln des Amortisationsfonds, be- 
wirkt. Die Nummern der zu kündigenden und zu amortisirenden Stamm Prio- 
ritätsaktien werden durch das Loos in einer alljährlich im April abzuhaltenden 
Versammlung des Verwaltungsrathes unter Zuziehung eines das Protokoll auf- 
nehmenden Notars bestimmt und sind darauf nach einer wenigstens zwei Monate 
vorher ergangenen öffentlichen Anzeige der ausgeloosten Nummern am nächsten 
1. Juli fallig. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Stamm-Prioritätsaktien erfolgt von 
dem dazu bestimmten Tage ab aus der Gesellschaftskasse nach dem Nominal- 
werthe an den Vorzeiger dieser Aktien gegen Auslieferung derselben. 
Mit dem festgesetzten Zahlungstage hört die Verzinsung der ausgeloosten 
Stamm BPrioritätsaktien auf. Die Kupons über die noch nicht abgehobenen 
Zinsen und der Talon sind mit der ausgeloosten Prioritätsaktie gleichzeitig zu 
übergeben. Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden, noch nicht 
fälligen Zinskupons von dem Kapitale gekürzt, um zur Einlösung dieser Kupons 
vorkommenden Falles zu dienen. 
Die fällig erklärten und eingelösten Stamm Prioritätsaktien und die noch 
nicht fälligen Kupons werden unter Beachtung der oben wegen der Verloosung 
vorgeschriebenen Form verbrannt, und über die Ausführung der Tilgung wird 
dem betreffenden Eisenbahnkommissariate alljährlich ein Nachweis vorgelegt. 
(Nr. 6629.) Die
	        
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