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» Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn letzterer verhindert ist,
überall die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Vorsitzende selbst.
g. 43.
Versonalun Der Verwaltungsrath versammelt sich in der Regel allmonatlich an einem
und Beschluss. vorher durch Beschluß zu bestimmenden Tage, außerdem aber so oft, als es der
Vorsitzende für nothwendig erachtet, oder vier Mitglieder, unter Angabe der
Gründe, es verlangen.
· Die Sitzungen finden in der Regel in Guben statt, können aber auch auf
einer der Stationen, welche die nach §. 1. zu erbauende Eisenbahn berührt, ab-
gehalten werden.
Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit Feiat wer-
den. Für den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
Bei Mehlen wird eben so verfahren, wie im F. 38. sub e. und am Ende
vorgeschrieben ist.
Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privatinteresse
haben, müssen sich bei der Abstimmung entfernen.
Soll in den Sitzungen
1) über Feststellung der Inventur, der Bilanz und der Dividende,
2) über Anstellung von Beamten mit längerer als dreimonatlicher Kün-
digung oder über Entlassung derselben,
3) über Erwerbung oder Veräußerung von Immobilien,
4) über Verträge, deren Gegenstand mehr als fünfzehnhundert Thaler beträgt,
gültig Beschluß gefaßt werden, so muß den Mitgliedern mindestens vierzehn Tage
vor der Sitzung schriftlich angezeigt worden sein, daß darüber verhandelt werden
soll. Ueber die Beschlüsse des Verwaltungsrathes wird ein Protokoll geführt.
C. 44.
Ressort und Der Verwaltungsrath als Vorstand der Gesellschaft (§. 40.) leitet ins-
Besugaise, besondere sämmtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, bringt seine eigenen, sowie
die Beschlüsse der Generalversammlungen in Ausführung und ernennt und ent-
läßt die Beamten der Gesellschaft. Er verwaltet den Gesellschaftsfonds und die
künftig eingehenden Bahn= und Transportgelder, sowie alle sonstigen Einnahmen
der Gesellschaft, erwirbt die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes nach ihren
Beschlüssen erforderlichen Grundstücke und sonstiges bewegliches und unbewegliches
Eigenthum, bewirkt die vollständige Erbauung der Fohn nach dem genehmigten
Bauplane, sowie demnächst ihre Unterhaltung, desgleichen die k n-
schaffung, Unterhaltung der erforderlichen Gebäude, Materialien, Transportmittel
und Utensilien, oganist und leitet den Transportbetrieb, schließt alle im Interesse
der Gesellschaft erforderlichen Kauf-, Verkauf-, Tausch-, Pacht-, Mieths--, En-
gagements-, Anleihe- und sonstigen Verträge Namens der Gesellschaft und zrder,
en-