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sentirt die letztere in allen Verhältnissen nach Außen auf das vollständigste mit
allen Befugnissen und Verpflichtungen, welche die Gesetze dem Vorstande einer
Aksengesellschaf (Artikel 227. bis 241. des Handelsgesetzbuches) beilegen.
Insbesondere ist der Verwaltungerath legitimirt, die Gesellschaft in allen
gerchtlichen andlungen zu vertreten, intragungen jeder Art in die Hypotheken-
ücher und Löschungen in denselben zu bewilligen, Wiederveräußerungen vorzu-
nehmen, Vergleiche zu schließen und Streitigkeiten schiedsrichterlicher Entscheidung
zu unterwerfen.
Der Verwaltungsrath hat mit Genehmigung des Handelsministers nach
Eröffnung des Betriebes einen Spezialdirektor als Generalbevollmächtigten zu
bestellen, welcher die Gesellschaft in allen auf die Ausübung des Eisenbahn-
betriebes bezüglichen Geschäften, soweit dieselben nicht von dem verantwortlichen
technischen Betriebsdirektor (§. 9. Nr. 1. c.) zu leiten sind, zu vertreten berech-
tigt und verpflichtet ist. Derselbe hat in Guben seinen Wohnsitz zu nehmen und
muß Preußischer Unterthan sein.
Der Verwaltungsrath ist außerdem ermächtigt, zur Ausübung gewisser
Befugnisse desselben anderweit General= und Spezialbevollmächtigte zu ernennen
und denselben Vollmachten zu ertheilen, welche, soweit sie nicht für ein bestimmtes
Geschäft oder auf einen bestimmten Jeitraum ertheilt sind, durch den Wechsel der
Verwaltungsraths-Mitglieder allein nicht erlöschen.
besond Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsrathes gehören ins-
esondere: «
1) die Bestimmung der Einzahlungen auf die Aktien (G. 17.), Ausfertigung
der Aktien, Dividendenscheine, ons und Talons
2) die Wahl sämmtlicher Beamten und Feststellung der mit denselben abzu-
schließenden Verträge, sowie der ihnen zu ertheilenden Instruktionen;
3) die Anlage eines zweiten Bahngeleises, sowie alle im F. 32. unter
1. bis 8. genannten, demnächst noch zum Beschlusse der Generalver=
sammlung zu bringenden Gegenstände;
4) die Feststellung der Inventur und Bilanz;
5) die Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dividende;
6) die Normirung der Prozentsätze, welche aus der Betriebskasse zum Er-
neuerungsfonds zu zahlen find (G. 7.).
Alle Erklärungen, Urkunden, Verträge und Verhandlungen, die der Ver-
waltungsrath Namens der Gesellschaft ausstellt, resp. vollzieht, sind verbindlich
für die Gesellschaft, sobald sie von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
und mindestens noch zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes unterschrieben sind.
K. 45.
Hur Ausübung aller dem Verwaltungsrathe im F. 44. ertheilten Befugnisse
bedarf derselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legitimation,
als eines auf Grund der von der Gerichtsperson oder dem Notar aufgenommenen
(Nr. 6629.) Wahl-