Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Die Verhheilung derselben unter die Mitglieder des Verwaltungsrathes 
erfolgt im Verhältniß zur Zahl der Sitzungen, welen dieselben beigewohnt haben; 
dabei wird für den jedesmaligen Vorsitzenden das Doppelte angenommen. 
B. 
Revisoren. 
g. 50. 
Die Generalversammlung wählt für jedes Betriebsjahr aus der Zahl der Wahl. 
in Preußen wohnhaften Aktionaire drei Revisoren. 
G. 51. 
Diesen liegt ob, die vom Verwaltungsrathe aufzustellenden Bilanzen zu A#ftt. 
prüfen und zu dechargiren. 
Die in der ersten ordentlichen Generalversammlung nach Ablauf der Bau- 
eit zu wählenden Revisoren haben die Baurechnung, sowie die Bilanzen für die 
auzeit und für das erste Betriebsjahr zu prüfen; die in jedem folgenden Jahre 
zu waehssen Revisoren prüfen die Bilanz desjenigen Jahres, in welchem sie 
gewählt sind. 
Die Repvisoren sind ermächtigt, dem Verwaltungsrathe Decharge zu ertheilen, 
wenn sie gegen die Bilanz nichts zu erinnern finden, oder ihre etwaigen Er- 
innerungen erledigt worden sind. Entgegengesetzten Falls haben sie bei der nächsten 
Generalversammlung, welcher das Feft tat der Prufung jederzeit mitzutheilen ist, 
die Beschlußnahme über die Verfolgung oder Beseitigung der unerledigten Er- 
innerungen anheimzustellen. 
C. 
Beamte der Gesellschaft. 
GE. 52. 
ç Sollte der Betrieb der von der Gesellshaft u erbauenden Eisenbahn nicht Wahl der 
einer anderen Gesellschaft oder dem Staate ü lasten werden, s der Ver- Beamten. 
waltungsrath den eigenen Betrieb den bestehenden allgemeinen und speziellen Ver- 
ordnungen gemäß zu organisiren und nach Maaßgabe des §. 9. Nr. I. sub C. 
des Statuts sämmtliche dazu erforderliche höhere und niedere Beamte zu erwählen 
und anzustellen, die Bedingungen der mit ihnen abzuschließenden Kontrakte und 
ihnen rlpr ertheilenden Vollmachten festzustellen und die ihnen zu gebenden Dienst- 
instruktionen zu erlassen. E 
Der Syndikus wird aus der Zahl der in Preußen wohnenden, zum Dir Synbilus. 
Richteramte qualifizirten Personen gewählt. Der Stellvertreter ist dazu bestiimm, “ 
(r. 6629)) den
	        
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