Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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g. 5. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amortifirt werden, 
so wird gerichtliches Aufgebot nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen er- 
lassen. dergestalt amortisirte, sowie auch für zerrissene oder dem unkauch. 
bar gewordene, an die ewrtnl zurückgelieferte und gänzlich zu kassirende 
Obligationen werden neue dergleichen angefertigt. 
Angeblich verlorene oder vernichtete Zinskupons dürfen nicht amortisirt 
werden. 
S. 6. 
Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vor- 
gezeigten Obligationen werden während zehn Jahren nach dem Zahlungstermine 
K##- ich einmal von dem Direktorium der Gesellschaft Behufs der Empfang- 
nahme der Zahlung öffentlich aufgerufen. Die Obligationen, welche nicht inner- 
halb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt 
werden, sind werthlos, welches von dem Direktorium, unter Angabe der wesihlss 
gewordenen Nummern, alsdann öffentlich zu erklären ist. Die Gesellschaft hat 
wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtung mehr, doch kann sie deren 
gänzliche oder theilweise Bezahlung vermittelst Ies. Beschlusses der General- 
versammlung aus Billigkeitsrücksichken gewähren. 
K. 7. 
Außer den in F. 4. gedachten Fällen sind die Inhaber der Obligationen 
berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft in Stettin 
zurückzufordern: 
a) wenn fällige Zinskupons, ungeachtet solche gehörig zur Einlösung prä- 
sentirt worden, länger als drei Monate unberichtigt bleiben 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen oder 
anderen dieselben ersetzenden Maschinen länger als sechs Monate aufhört; 
Jc) wenn die F. 4. festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht inne gehal- 
ten wird. 
In den Fällen zu a. und b. kann das Kapital an demselben Tage, wo 
einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; in dem Falle zu c. ist dagegen 
eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten. 
Das Recht zur Zllücholderun dauert in dem Falle zu a. bis zur Zah- 
lung des betreffenden Zinskupons, in dem Falle zu b. bis sur Wicdelherstellun 
des unterbrochenen Transportbetriebes, das Recht der Kündigung in dem Falle 
u c. drei Monate, von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen 
häte erfolgen sollen. Die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, 
wenn die Geellchaft die nccht eingehaltene Amortisation nachholt und dem 
Ende binnen längstens drei Monaten nach erfolgter Kündigung die Ausloosung 
der zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen nachtraglich ewirkt. 
(Nr. 6640) Bei
	        
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