Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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G. 6. 
In den Fällen des F. 5. ist ein jedes Ablassen der zubereiteten Getränke Beschränkung 
an nicht zum Haushalte gehörige Personen untersagt. * *s 
6. 7. brauereien. 
Wegen Vergütung der Steuer bei Versendungen von Bier in das Vergütung ber 
Ausland werden im Falle des Bedürfnisses besondere Bestimmungen vom Finanz- Steuer bei Ver· 
minister erlassen werden. sendung in das 
Ausland. 
. S. 
Wer Essig zum Verlaufz oder, ohne nach §. 5. von der Steuer befreit unzeige der 
zu sein, Bier brauet, ist gehalten, der Steuerhebestelle eine Nachweisung einzu= vorhandenen 
reichen, worin die Räume zur Brauerei, die Braupfannen und Braubottiche, Swanpseanen 
ingleichen der Inhalt derselben in Preußischen Quarten genau und vollständig 1. % 
angegeben sein müssen. Gleiche Verpflichtung zur Anzeige binnen drei Tagen 
liegt ihm ob, wenn neues Geräthe angeschafft, oder wenn das vorhandene 
ganz oder zum Theil abgeändert oder in ein anderes Lokal gebracht wird. 
Inhaber von Brauereien, sowie andere Personen, wenn letztere Brau- 
pfannen blos besitzen, oder sie verfertigen, oder Handel damit treiben, dürfen die- 
selben weder ganz noch theilweise, weder neu noch ausgebessert aus ihren Händen 
geben, bevor sie es der Steuerhebestelle ihres Wohnorts angezeigt und darüber 
eine Bescheinigung von dieser erhalten haben. 
KS. 9. 
Jede Brauerei soll mit einer gesetzlich zulässigen Waage, worauf wenig= erforderniß 
ens fünf Zentner auf einmal abgewogen werden können, und mit den erforder- einer Waage. 
ichen geaichten Gewichten versehen sein. Bis solche angeschafft worden, kann 
der Betrieb der Brauerei versagt werden. 
F. 10. 
Jeder Brauer ist verbunden, seinen Vorrath an Mahschrot nur an einem ünastewaz. 
gewissen, ein= für allemal zu bestimmenden Orte auguhewahren. rung unb Ver- 
Beim gemeinschaftlichen Betriebe der Brauerei und Brennerei darf zu letz- wendung des 
terer reines Malzschrot nicht verwendet werden. Die Verwendung 8 * Melischrets. 
menges von Schrot aus gemalztem und ungemalztem Getreide ist zulässig, die 
Mischung muß jedoch vor dem Schroten auf der Mühle in den Körnern ge- 
schehen. Wird neben der Brauerei Branntwein aus Kartoffeln gebrannt, so — 
war der Gebrauch von reinem Malzschrot zu letzterem Behuf gestattet werden; 
hierzu sowohl, als zur Brauerei zu verwendende muß jeboch besonders 
deklarirt und aufbewahrt werden, und find auch die Räume für jenes unter Auf- 
sicht und Kontrole der Steuerbeamten zu setzen. 
(Fr. 6644.) #. 11
	        
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